Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916. 79
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein
verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (24. 3.] in Kraft.
D. N. IX 19. Nach den endgültigen Ergebnissen der Zählung betrug die Zahl der
Schweine am Zählungstage im ganzen Reiche 13337202 gegen 16569990 ein Jahr vorher,
192391483 am 1. Oklober 1915 und 17292892 am 1. Dezember 1915. Der Bestand war
also gegen den 1. Dezember um 22,9v. H. zurückgegangen; zu ber ücksichtigen ist jedoch, daß
die Wintermonate die Hauprschlachtzeit sind, so daß die Abnahme an sich mithin eine nor-
male gewesen ist. Am stärksten war die Verminderung naturgemäß bei den ½ bis 1 Jahr
alten und über 1 Jahr alten Tieren; ctwas weniger, aber immerhin erheblich war die Zahl
der 8 Wochen bis ½ Jahr alten Schweinen verringert, dagegen hatten die unter 8 Wochen
alten Ferkel — also das Aufzuchtmaterial für eine etwas spätere Periode — um 31,6 v. H.
zugenommen.
Weniger angegrifsen, wenn auch in seiner Zusammensetzung zuungunsten der un-
mittelbar bevorstehenden Versorgung verschoben, war unser Rindviehbestand. Insgesamt
wurden an Rindvieh im Deutschen Reich am 15. April 1916 19922183 Stück gezählt.
Das ist nur um etwas über eine Million weniger als am 1. Dezember 1914, zu einer Zeit
also, wo in der Futtermittelversorgung noch beinahe normale Verhälknisse herrschten.
Gegen den 1. Dezember 1915 betrug der Rückgang am 15. April nur 1,9 v. H. Das bezieht
sich freilich bloß auf die Gesamtzahl. Im einzelnen hatten seit dem 1. Dezember die diei,
Monate bis noch nicht zwei Jahre alten Jungtiere um 6,6, die Bullen, Sliere und Ochsen
um 8,6, die Kühe um 3,7 v. H. abgenommen; die Zahl der unter drei Monate alten Kälber
dagegen war, ähnlich wie die der Ferkel, um 41,4 v. H. gestiegen. Die Zahl der Milchkühe
war um noch nicht 800000 kleiner als im Dezember 1914. Auch hier zeigte sich also eine
starke Verminderung der schlachtreisen Klassen, die einc erhebliche Einschränkung der
Schlachtungen im Sommer bedingte, wenn nicht durch Schlachten von Milchkühen die
Milch- und Buttererzeugung durch Schlachten von unreisem Jungvieh die Fleischversorgung
für den nächsten Winter gefährdet werden sollte.
5. Bek. über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916.
Vom 4. November 1916. (REl. 1249.)
[BR.I § 1. Die auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Dezember
1912 (ZBl. für das Deutsche Reich 1912 S. 855) am 1. Dezember 1916 im Deutschen
Reiche vorzunehmende kleine Viehzählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe,
Schweine, Ziegen und Federvich. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungs-
musters').
4.2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen.
§ 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind nach beiliegenden?) Zusammen-
stellungsmustern vorläufigc, sämtliche Unterabteilungen der Zusammenstellungsmuster
enthaltende UÜbersichten der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaalen erlassenen
Ausführungsvorschriften bis zum 15. Dezember 1916, die endgültigen Zusammenstellungen
bis zum 15. Januar 1917 einzusenden.
§ 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder
der nach § 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattert oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein.
verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (5. 11.1 in Kraft.
*) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.