Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

80 3. Vorratserhebungen usw. VIII. Allgemeine Lebensmittel-Bestandsaufnahme. 
VIII. Allgemeine Lebensmitltel-Bestandsaufnahme. 
Inhaltsübersicht. 
* Derordnung über die Dornahmie einer allgemeinen Beflandsaufnahme der wichkligsten Cebens- 
mittel v. 3. August 1916 (0#Bl. 891) 
Verordnung über die Vornahme einer allgemeinen Bestandsauf- 
nahme der wichtigsten Lebenomittel. Vom 3. August 1916. 
(Röl. 891.) 
IK. Bolksern . 22. 5. 16.] § 1. Am 1. September 1916 findet eine allgemeine 
Bestandsaufnahme der wichligsten Lebensmittel statt. 
§ 2. Die Aufnahme erstreckt sich auf: 
1. Haushaltungen (Einzelhaushaltungen und Familienhaushaltungen) mit weniger 
als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern, 
2. a) Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern, 
b) öfsentliche Körperschaften, Kommunalverbände, sonstige öffentlich-rechtliche 
Körperschaften und Verbände aller Art, 
Jb) Anstalten aller Art, Krankenanstalten, Krankenhäuser, Irrenanstalten, Er- 
holungsheime, Pensionate, Erziehungsanstalten aller Art, Gefangenenanstalten 
aller Art, Armen= und Unterkunftsanstalten aller Art, Volksküchen und sonstige 
Anstalten, 
d) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lagerhäuser, Kühl- 
hallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften und ähnliche Ver- 
einigungen, die die Versorgung ihrer Milglieder mit Lebensmitteln betrelben. 
§5 3. Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden 
Haushaltungsmitgliebern umfaßt folgende Gegenstände: 
1. Fleischdauerwaren (Schinken, Speck, Würste, Rauchfleisch, Pökelfleisch und andere 
Fleischdauerwaren), 
2. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven in Büchsen, Dosen, Gläsern usw.), 
3. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Büchsen, Dosen, 
Gläsern usw., 
4. Eier. 
Für jede der Gruppen 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände in einer Gesamtsumme 
nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen von wenliger als 1 Pfund sind nicht anzugeben. 
Eler sind nach der Stückzahl anzugeben. 
Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände ausdehnen. 
§ 4. Die Aufnahme bei den im §& 2 unter 2 aufgeführten Haushaltungen, Körper- 
schaften, Anstalten und Betrieben umfaßt folgende Gegenstände: 
1. Reis, 
2. Reismehl und Reisgrieß, 
3. Bohnen, 
4. Erbsen, 
5. Linsen, 
6. Schinken, 
7. Speck,. 
8. Würste, 
9. sonstige Fleischdauerwaren (Rauchfleisch, Pökelfleisch, Gefrierfleisch u. a.), 
10. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven), 
11. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt, 
12. Fischkonserven, . 
13. gesalzene und getrocknete Fische einschließlich Heringe,
	        
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