104 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgelreide und Mehl.
gutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze
Bezirke bis zu einer von der Reichsgcetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
g Ga. Brotgetrelde darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden Vor-
schriften veraußert und erworben werden:
a) die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saatkarten er.
laubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide zu Saatzwecken er-
werben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirke die Aus-
saat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalberband, in dessen Bezirke
der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann
die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen;
b) der im § 2 vorgeschriebenen Genehmigung des Kommunalverbandes zur Ver-
äußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer anerkannter Saat-
gutwirtschaften selbstgezogenes Saalgetreide veräußern, sowie für die Veräuße-
rung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unternehmern anderer land-
wirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914
mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann der Kommunaverband
die Genehmigung zur Veräußerung und Lieferung selbstgezogenen Saatge-
treides zu Saatzwecken allgemein erteilen;
Jc) wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will, bedarf der
Zulassung durch die Reichsgetreidestelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten sowie
über den Verkehr mit Getreide zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche Wirtschaften als.
anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.
§ 7. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die
Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind,
mit der Enteignung einer nach # 6 zugelassenen oder einer von dem Komm unalverbande.
genehmigten Verwendung.
§ 8. Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §&8 1 bis 7 sich ergeben, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu 10000 Mark
wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem
Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie
beschädigt, zerst ört, verar beilet oder verbraucht;
wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräuße-
rungs-- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig
unterläßt;
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der zustan-
digen Behörde zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer Getreide zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den Um-
ständen nach annehmen muß, daß es nicht zu Saalzwecken bestimmt ist;
6. wer den Vorschriften im §& 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund des 3 Ga
Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
7. wer eine ihm nach den ## 2 und 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
II. Reichsgetreidestelle.
§ 10. Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Berwaltungsabteilung und einer
Geschäftsableilung gebildet. Die Aussicht führt der Reichskanzler.
§ 11. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direk-
torium und einem Kuratorium.
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