106 4. Verwertung der Rohsioffe usw. J. Brotgetreide und Mehl.
i) ob und in welcher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken verschrotet werden soll;
k) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll.
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ubereinstimmung nicht zu-
stande, so entscheidet der Bundesrat.
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.
§ 15. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Rechlsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus den Kom-
munalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu sorgen;
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beanspruchte Brol-
getreide und Mehl durch Vermittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der
Verpflegung rechtzeitig zu liefern;
Tc) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeilig zu liefern;
d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen;
) den Betrieben (§ 14 Abs. 1d) die festgesetzten Brotgetreide- oder Mehlmengen
zu liefern.
§ 16. Die Kommunalverbände haben unbeschadet des &+ 50 Abs. 1 und des § 59
Abs. 2 auf Ersordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren Anweisungen
Folge zu leisten.
§ 16a. Unternehmer von Betrieben der im § 14 Abs. 14 bezeichnelen Art haben
der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu geben.
Wer trotz wiederholter Aussorderung die Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt.
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gesängnis bis
zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
. §l7.DieKommunalvcrbändehabenatthrunddetEknteflächenerhcbungnach
derBundesratsvetordnungvom18.Mai1916(RGB1.383)undderVotschätzungder
Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, vom.
21. Juni 1916 (RGBl. 547) bis zum 1. August 1916 der Reichsgetreidestelle anzugeben,
wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Getreidcarten zu schätzen
sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger (§6 Abs. 1 a) und der versorgungs-
berechtigten Bevölkerung mitzuteilen.
5* 18. Jeder Kommunalverband hat dasür zu sorgen, daß das in seinem Bezirk an-
gebaute Brotgetreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird; er hat ferner
unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Saß 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die
beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt
werden.
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (F 6 Abs. 1b, Abs. 4)
und das Saatgetreide aufbewahrt und zur Bestellung wirklich verwendet wird.
§ 19. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Vrotgetreide, das ihm ge-
hört oder für ihn beschlagnahmlt ist, vorbehaltlich der §# 5, 27 Abs. 2 nur mit Genehmigung
der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es
an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken gegen Saatkarte (§ 6a) geliefert werden
soll. Im letzteren Falle wird die gelieserte Menge dem empfangenden Kommunalbverband
auf seinen Bedarfsanteil angerechnet (§ 14 Abs. 16). Hat der Kommunalverband nach
3 14 Abs. 1f Getreide abzuliefern, so erhöht sich die abzulieseinde Menge entsprechend. "
Der Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach §3 14 Abs. 1d be-
zeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern. Er darf die
Verfütterung von Hinterkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreideslelle (§ 14
Abs. 18) zulassen.
§ 20. Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichsgetrelde-
stelle festgesetzten Mengen innerhalb der bestimmten Fristen (5 14 Abs. 11) ihr zur Ver-