108 4. Verwertung der Rohslojfe usw. J. Brotgetreide und Mehl.
zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur
Verfügung steht.
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den Fällen
des 3 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus
seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmlem Bratgetreide bedarf es hierzu der
Zustimmung des Kommunalverbandes (§ 2).
§ 28. Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der
abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1f) der Bedarfsanteil frei zu lassen.
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung
von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie hat diese
Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern.
§ 29. Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedücfnisses:
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie
möglich zurückzuliefern;
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern;
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknuung gegen angemessenes
Entgelt behilflich zu sein.
8 30. Kommunalberbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an
Mehl rochtzeitig bei der Reichsgetreidestelle an zusordern.
8 31. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch
Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezcichneten Person übertragen
werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, in
den Fällen des § 21 Abs. 2, 5 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt.
§ 32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung fest-
zustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des §& 6 für die Zeit bis zum 15. September
1917 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe
gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie sich in den Jahren 1913 und 1914 mit
dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 20 Abs. J sind auszusondern und von der
Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme
nicht frei.
§8 33. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtel werden; im.
ersteren Falle geht das Eigentum uber, sobald dic Anordnung dem Besiger zugeht, im
letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die
Anordnung amtlich veröfssentlicht wird.
3 34. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte cinen angemessenen Preis
zu zahlen.
Bei Gegenstanden, für dic Höchstlpreise festgesetzt sind, wird der Übernahmepreis.
unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der
höheren Verwaltungsbehörde endgülüdig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des
Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwen-
dungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
§ 35. Der Besitzer hat vorbehaltlich der Vorschrift im §& 3 Abs. 3 die Vorräte, die
er freihändig übereignet hat oder die bel ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwallungs-
behörde endgültig festgesetzt wird.