Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 109 
§ 36. UÜber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Ver- 
wahrungspflicht (§ 35) ergeben, entscheidei die höhere Verwaltungsbehörde. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (& 14 Abs. 1k, §8 20 bis 22, 8 24) 
zwischen der Reichsgetreidestelle und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet end- 
gültig ein Schledsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 
§* 37. Wer das ihm als Saatgut belassene Brotgetreide (§ 32 Abs. 1) oder das ihm 
belassene Saatgetreide (6 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu an- 
deren Zwecken verwendet oder wer der Verpflichtung des § 35, Vorräte zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre 
oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. 
IV. Ausmahlen und Mehlverkehr. 
§ 38. Die Mühlen haben das Brotgetreide zu verarbeiten, das die Reichsgetreide 
stelle oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. Sie haben 
das ihnen zugewlesene Brotgetreide und die daraus gewonnenen Erzeugnisse zu ver- 
wahren und pfleglich zu behandeln. Sie sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse 
einschließlich allen Abfalls verpflichtet. 
Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten 
auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlenbetrichs durch einen Dritten vornehmen 
lassen. 
§ 39. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe 
ihres Bedarssanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen oder zu Grieß verarbeiten lassen: 
das jeweils zur Verfügung des Kommunalvberbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehl. 
bedarf von zwei Monaten nicht übersteigen. Die Kommunalverbände haben der Reichs- 
getreidestelle nach deren näherer Anweisung die Herstellung von Grieß unter Angabe der 
Mengen anzuzeigen. 
Im übrigen dürfen Kommunalverbände Vrotgetreide nur mit Zuslimmung der 
Reichsgetreidestelle ausmahlen oder sonst verarbeiten lassen. 
§ 40. Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütungen für die Verwah- 
rung und Behandlung festsetzen. Die Festsepung von Mahllöhnen ist auch für die Fälle 
zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht besteht. 
Soweit dle Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütungen festgesetzt hat, 
können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. 
§ 40a. Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Entgelt für das 
Mahlen stalt eines Geldbetrags die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeitung über- 
gebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist 
unzulässig. 
§ 41. Mehl darf ohne Genebmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kom- 
munalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den 
eines anderen abgegeben werden. 
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Genehmigung 
der Reichsgetreldestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden 
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden. 
Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 29a wird hiervon 
nicht berührt. 
§42. Wird Brotgetreide von cinem Kommunalverband oder einem Selbstversorger 
zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleic auf Verlangen an den Kommunalverband 
oder den Selbstversorger zurückzugeben. 
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreldes entfallende Kleic 
der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., zur Verfügung zu stellen. 
Derselben Stelle haben die Mühlen die Kleie zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Eigen- 
tume steht. 
Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung ent-
	        
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