112 4. Verwertung der Rohstosie usw. I. Brolgelreide und Mehl.
licht oder sonstwie der Aufnahme enlzogen werden oder die der Unternehmer eines land-
wirtschaftlichen Betriebs entgegen den zur Überwachung der Selbstversorgung ergangenen
Vorschriften zu verwenden sucht, kann der Kommunalverband ohne Zahlung eines Preises
enteignen, soweit nicht die Vorräte der Versallerklärung oder Einziehung im Strafver-
fahren unterliegen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die höhere Verwallungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
§ 59. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen.
Sie können besondere Vermittelungsstellen errichten, denen die Unterverteilung und
die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.
§ 60. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark wird
bestraft:
1. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt;
2. wer Brotgetlreide, Mehl oder Schrot, das ihm von der Reichsgetreidestelle oder
in deren Auftrag von anderen Stellen zu bestimmien Zwecken überwiesen ist,
ohne deren Erlaubnis zu anderen Zwecken verwendet.
§ 61. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als
Gemeinde, als Gemeindevorstand, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungs-
behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Sollen Kommunalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten angehören, als ein.
Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift bestimmt werden, so ist die Zustimmung
des Reichskanzlers erforderlich.
VII. Ubergangs= und Schlußvorschriften.
§ 62. Die Verordnung über den Verkehr mit Brolgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Röl. 363) sowie die Anderungen dieser Verord.
nung vom 23. Juli 1915 (Röl. 461) und vom 19. August 1915 (Rönl. 508), ferner
die Verordnungen über das Verschreoten von Brotgetreide zu Futterzwecken vom 2. Ok-
tober 1915 (RGBlI. 628), über Saatgetreide vom 13. Januar 1916 (Re#l. 36) und
über Brotgetreide vom 17. Jannar 1916 (RGl. 44) treten mit dem 15. August 1916
außer Kraft mit den Maßgaben der § 63 bis 66.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne Vorschriften
früher außer Kraft trelen.
§s 63. Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden auf Grund
der Verordnungen vom 25. Januar 1915 und vom 28. Juni 1916 über die Verbrauchs-
regelung getroffen sind, bleiben in Kraft. Soweit sie mit den Vorschriften dieser Ver-
ordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1916 zu ändern oder zu er-
gänzen. Zuwiderhandlungen gegen die bisherigen Bestimmungen, soweit diese in Kraft
bleiben, werden nach § 57 dieser Verordnung bestraft.
§ 64. Wer mit dem Beginne des 16. August 1916 Vorräte früherer Ernlen an Kog-
gen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem
Getreide außer Hafser gemischt, ferner an Roggen= und Weizenmehl (auch Dunst), allein
oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunäl-
verbande des Lagerungsorts bis zum 20. August 1916, getrennt nach Arten und Eigen-
tümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger
unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunnalverband anzuzeigen.
Der Kommunalberband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser festge-
sebten Vordruck bis zum 31. August 1916 Anzeige zu erstatten.
5 65. Die Anzeigepflicht & 64) erstreckt sich nicht auf 1
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,