Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 113
insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marineverwaltung oder der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin stehen;
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H.
oder der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. stehen;
Tc) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Besiher zu-
sammen 25 kg nicht übersteigen;
d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Ver-
braucher jeines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehen-
den Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind.
§s 66. Mit dem Beginne des 16. August 1916 sind die anzeigepflichtigen Vorräte
(& 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich befinden.
Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, jind für den Kommunalverband beschlagnahmt,
in dessen Bezirle sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten Mengen der
Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen.
8 67. Ist fortgefallen.
§ 68. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich vorbehaltlich des s§ 46e
nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland ein-
geführtl ist.
Für das nach dem 13. September 1915 aus dem Ausland eingeführte Brotgetreide
und Mehl gilt die Verordnung vom 11. September 1915 (R#Bl. 569) in der Fassung
vom 4. März 1916 (REl. 147).
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gill nicht das besetzte Gebiet. Brotgetreide
und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeresverwaltungen,
die Marineverwaltung, die Reichsgetreidestelle, Geschäftsableilung, G. m. b. H. und die
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. geliefert werden.
§ 69. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark wird
bestraft:
1. wer die Anzeige (§ 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissent-
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer der Vorschrift des § 68 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Vorräle, die verschwiegen sind, können neben der Strafe eingezogen werden, ohne
Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 70. Ist fortgefallen.
Begründung. (D. N. IX 29.)
Da sich die Dorschriften der Derordnung über den Derkehr mit Brotgetreide v.
26. Juni 1915 (REBl. 363) gut bewährt haben und auch die durch sie errichtete Organi-
sation — die Reichsgetreidestelle — den Erwartungen, die man an sie geknüpft hat,
voll entsprochen hat, sie konnten für die Bewirtschaftung der Ernte des Jahres 1016
im allgemeinen die gleichen Grundsätze aufgestellt werden, wie für die der Ernte 1915.
Die vom Bundesrat auf Grund des § 3 des sog. Erm G. erlassene Bek. v. 29. Juni 1916
erstreckt daher im allgemeinen die DG. v. 28. Juni 1015 mit den inzwischen ergangenen
Abänderungsverordnungen v. 23. Juli 1915 (Rös3l. 461), v. 10. August 1915 (RGBlI.
508) und v. 13. Junuar lolé (Rel. 36) auf die Ernte 1016. Insbesondere ist die
Einrichtung der Selbstbewirtschaftung der lommunalverbände und der Selbstver-
sorgung der Landwirte als bewährt und zweckdienlich aufrechterhalten. Die Selbst-
wirtschaft bat aber insofern eine Einschränkung erfahren, als sie davon abhängig ge-
macht ist, daß der betreffende Kommunalverband in der Lage ist, sich aus der eigenen
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