116 4. Verwertung der Rohstosse usw. J. Brotgetreide und Mehl.
eine vorbereitende, zunächst den derzeitigen Besitzstand unberührt lassende und nur die
rechtliche Herrschaft ändernde Maßnahme im öffentlichen Interesse. Sie schaffl eine
Rechtslage im Sinne Kohlers, d. h. eine für die Rechtsbildung maßgebende Lage der
rechtlichen Dinge; zustimmend Predari, Gruchots Beitr. 60 1045.
b) Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 5. Die Beschlagnahme stellt sich als ein in
den folgenden Paragraphen näher umschriebenes, durch die Verpflichtung zu bestimmten
Handlungen verstärktes privatrechtliches Verfügungsverbot, verbunden mit einem össent-
lich-rechtlichen Gewaltverhältnis des Kommunalverbandes an dem von der Beschlagnahme
belroffenen Getreide dar.
c) Lehmann a. a. O. 30, 33. Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Ver-
fügungsverbols i. S. des § 134 (nicht § 135) BG. lebenso Oppenheimer--Dorn a. a. O.
1 11). Sie macht die verstrickten Gegenstände unveräußerlich ohne Rücksicht auf die Kennl-
nis des Beleiligten von der Verstrickung. Im Falle der Freigabe kann jedoch Heilung
eintreten.
2. Veränderung (zu vgl. Bd. 1, 588).
1. Oppenheimer-Dorn a.a. O. 19. Was unter Veränderungen an den beschlag-
nahmten Vorräten zu verstehen ist, ergibt sich aus den Strafbestimmungen des § 9. Auch
das Ausmahlen, Verschroten sowie räumliche Veränderungen fallen unter das Verbol.
Das Verbol der räumlichen Veränderung ist unter Umständen für die Berechnung
des Höchstpreises bedeulsam. Der Höchstpreis bemißt sich nach dem Orle, bis zu welchem
der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt (vgl. §# 6, 7 der Bekanntmachung über
Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916, RE#l. 820). Der Getreidebesitzer, der
Ware nach s 21 oder 22 an die Rt. verkauft, darf aber nach den obigen Darlegungen
nicht eigenmächtig, um den in einem anderen Bezirk geltenden höheren Preis zu erzielen,
das Gelreide an eine Station dieses Bezirles schaffen. Die Erlaubnis hierzu kann ihm
grundsätzlich nicht erteilt werden, weil dies gegen den Grundgedanken der Höchstpr VO.
verstoßen würde. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Höchstpreisbe zicksgrenze einen
Kom Verb. durchschneidet. Die Verbringung des Getreides an die entfernte Station
verstößt gegen das Verbot des § 2 und kann deshalb dem Besitzer den erstrebten Vorteil
nicht verschaffen.
Das Veränderungs= und Verfügungsverbot ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BEB. zu betrachten, dessen Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Es be-
zweckl den Schutz der Kom Verb. und der R#t. zur Ermöglichung der ihnen auferlegten
Aufgabe der Sicherung der Ernährung der gesamten Bevölkerung während des Krieges.
Die Kom Verb. und die Rt., jeder innerhalb des ihm zugewiesenen Zweiges der Ge-
samtaufgabe, sind Subjekte der Schadensersatzansprüche. Zustimmend Lehmanna. a. O. 48.
3. Verfügungen (zu vgl. Bd. 1, 588).
*Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 11. Der Ausdruck „rechtsgeschäftliche Verfügung"
hat, wie § 9 Ziff. 2 beweist, eine weitergehende Bedentung, wie der Verfügungsbegriff
des BGB. Verboten ist nicht nur jedes Rechtsgeschäft, durch welches das Eigentum an
den Vorräten aufgehoben, übertragen oder belastet wird, sondern auch alle Veräußerungs-
und Erwerbsgeschäfte, insbesondere Kaufverträge. Das gleiche gilt von Verfügungen, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Auch der Hypotheken-
gläublger kann die Vorräte, soweit sie Erzeugnisse des mil der Hypothek belasteten Grund
stücks sind, nicht mehr mit Beschlag belegen (5 1120 BG.).
4. Einwirkung auf die Zwangsvollstreckung.
aà) Beschlagnahme nach der Pfändung.
a. Lehmann a. a. O. 49 (übereinstimmend mit Schuntner, in Bd 1, 588). Das
Pfandrecht bleibt bestehen, die Verwirklichung des Pfandrechts ist jedoch während der
Dauer der Beschlagnahme ausgeschlossen.