122 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
müssen, diese sind von den Kommunalverbänden aus deren Bedarfsanteil (Abs. 1e) zu
versorgen.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. l 48. Zu Abs. 1g. Hinterkorn sind die im land-
wirtschastlichen Betriebe beim Dreschen und Reinigen des Getreides abfallenden Mengen
nicht mahlfähigen Brotgetreides, bestehend aus verkummerten und zerschlagenen Körnern,
die mit Unkrautsämereien und ähnlichem Abfallmaterial durchsetzt sind. Hiervon ist zu
unterscheiden anderes nicht mahlfähiges Brotgetreide, das durch Verschimmelung, Be-
schädigung bei Bränden oder in sonstiger Weise verdorben und für die menschliche Er-
nährung nicht mehr brauchbar ist. Zu letzterem gehört nicht Getreide, das nur beschädigt
(nicht verdorben) ist und vor der Vermahlung einer besonderen Behandlung, Reinigung,
Waschung u. dgl. bedarf, wie z. B. blauspitziges oder mit Brand behaftetes Getreide.
Auch innerhalb der etwa festgesetzten Höchstmenge darf nur wirkliches Hinterkorn der
Verschrotung oder Verfütterung zugeführt werden. Ist der sich beim Dreschen und Rei-
nigen ergebende Abfall geringer, so vermindert sich die Höchstmenge entsprechend. Der
Ausdruck „zur Verfütterung freigegeben ist irreführend, beschlagnahmefrei wird das nicht
mahlfähige Getreide nach § 7 erst mit der Verfütterung selbst, nicht schon mit der Ver-
fütterungserlaubnis. Zurzeit darf nach der Verfügung des Direktoriums der RESt.
vom 10. Januar 1916 Hinterkorn überhaupt nicht freigelassen werden.
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
8 18.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 53. Man wird in der neu ausgenommenen Be-
stimmung über die Fürsorge für zweckentsprechendes Abernten eine Erweiterung des
Beschlagnahmerechts zu erblicken haben. Entsprechend der gesteigerten Leutenot in der
Landwirtschaft ist durch die neue Fassung des § 18 Abs. 1 auch die Sorge für die Ernte
und für das Ausdreschen in den Kreis der Fürsorgepflichtigen des Kom Verb. ausgenommen.
Der Kom Verb. kann zu frühes Ernien verhindern, er muß aber auch z. B. dafür sorgen,
daß in Fällen, in denen der Besitzer ohne Vertreter abwesend ist, rechtzeltig geerntet wird,
daß den Landwirten für die etwa fehlenden Hilfskräfte rechtzeitig Ersatz durch Ernte-
urlauber, aus Gefangenlagern usw. beschafft wird. Ahnliches gilt für das Ausdreschen.
19.
(zu vgl. Bb. 2, 279).
Oppenheimer--Dorn a. a. O. 1 66. Abgesehen von dem besonders geregelten
Verkehr mit Saatgetreide (s. 6a) ist jede Selbständigkeit der Kom Verb. im interkom-
munalen Verkehr mit Getrelde und Mehl verhindert. Die Rationierung und gleichmäßige
Verteilung der vorhandenen Vorräte über das ganze Relch ist dadurch gewährleistet,
daß der ganze interkommunale Verkehr über die RESt. geleitet ist. J 19 spricht dies für
Gelreide, § 41 für Mehl aus (vgl. Oppenheimer, Pr VerwBl. 36 689ff.).
g 23.
(zu vgl. Bd. 2, 279).
Oppenheimer-Dorn a. a. O. I 61. Von dem im Kom Verb. ansässigen Handel
ist zu unterscheiden der Getreldegroßhandel, dessen Tätigkeit sich im Frieden über große
Bezirke, teilweise auch über das Ausland erstreckt. Zu dem ansässigen Handel sind auch
diejenigen landwirtschaftlichen Genossenschaften zu zählen, die sich schon im Frieden mit
dem Getreidehandel befaßten. Die Berücksichtigung soll möglichst erfolgen; vielfach wird
es unumgänglich sein, Händler oder Genossenschaften, die außerhalb des Kom Verb. ihren
Geschäftssitz haben, als Kommissionäre zu beschäftigen. Gegen den Sinn der VO. ver-
stößt es, wenn der Handel möglichst ausgeschaltet wird oder seine Bezüge gekürzt werden,
um einen mehr oder minder großen Teil der Zuschläge nach § 7 der Höchstpreisverordnung
dem Kom Verb. zuzuführen oder zu ersparen.