Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 123 
g 31. 
1. Oppenheimer· Dorn a. a. O. 173. Die Enteignungsanordnung braucht nicht 
mit der Festsetzung des llbernahmepreises nach § 34 verbunden zu werden. Sie wird 
zweckmäßig unter Hinwels darauf, daß das Eigentum in dem im 3 33 bestimmten Zeit- 
punkt übergegangen ist und unter Hervorhebung der strafrechtlichen Folgen der Eigen- 
tumsverletzung sowie der Pflichten nach § 35 so bald als möglich, d. h. also sofort nach den 
gemäß §& 32 notwendigen Feststellungen erlassen. Es wird mit ihr die Aufforderung zu 
verbinden sein, die enteigneten Vorräte dem nunmehrigen Eigentümer bei Vermeidung 
von weiteren Zwangsmaßnahmen auszuliesern. Endlich erscheint es zwedmäßig, aus- 
drücklich darauf hin zuweisen, daß die Festsetzung des Übernahmepreises nach § 35 vor- 
behalten bleibt, daß aber die Ablieferung nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden 
darf. Weiteres siehe 3 33 Anm. 2. Einigen sich die Beteiligten nicht sofort über den Preis, 
so ist es zweckmäßig, die Unterlagen für die Festsetzung des Übernahmepreises durch Muster- 
entnahme oder Besichtigung der Vorräte durch Sachverständige zu sichern. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 174. Hat die Beschlagnahme durch freihändigen 
Erwerb seitens eines Berechtigten geendet, so können die betreffenden Vorräte, falls 
sie widerrechtlich von Dritten zurückgehalten werden oder verschleppt sind, nicht mehr 
enteignet werden. Ihre Sicherung erfolgt nach den Regeln der Eigentumsverfolgung. 
§ 32. 
(zu vgl. Bd. 1, 593). 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 75. Mit der Aussonderung werden die Vorräte 
von der Beschlagnahme nicht frei. (Früher bis zur Bek. über Saatgetreide vom 13. Ja- 
nuar 1916, R#Bl. 36, galt das Gegenteil.) Die Befreiung erfolgt erst mit der gesetzlich 
zugelassenen Verwendung (5 7). 
g 33. 
(zu vgl. Bd. 1, 593; 2, 280). 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 75. Die Anordnung ergeht an den Besitzer, und 
zwar den unmittelbaren Besitzer. Sie braucht nur an diesen gerichlet zu werden und 
wirkt auch gegen den nicht in unmittelbarem Besitz befindlichen Eigentümer. (Die gegen- 
teilige Ansicht von Behr, DJZ. 15 409, in Bd. 1, 593, ist abzulehnen, sie entsprichl nicht. 
den Absichten bei Erlaß der VO.) 
g 34. 
(zu vgl. Bd. 1, 594; 2, 280). 
I. Ubernahmepreis. 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 77. Der gesetzliche Höchslpreis bildet die oberste 
Grenze dessen, was als Übernahmepreis festgesetzt werden darf. Maßgebend ist der Höchsl- 
preis zu der Zeit, in der die Enteignung erfolgt. Druschprämien dürfen nicht berück- 
sichtigt werden, da sie den Höchstpreis als solchen nicht erhöhen. Es kommt nur der Höchst- 
preis des Bezirks in Betracht, in dem das Gerreide gewachsen ist, auch wenn es zur Zeit 
der Enteignung sich in einem Bezirk mit höherem Höchstpreis befindet, z. B. an die hol- 
ländische oder luxemburgische Grenze geschafft ist, um in unzulässiger Weise ins Ausland 
verkauft zu werden. Erfolgt in solchem Falle, wie wiederholt vorgekommen, die Ent- 
eignung bei einem Händler, so werden die Zuschläge gemäß § 7 der Höchstprelsverordnung 
nicht berücksichtigt. Sie gehören nicht zum Höchstpreis im Sinne des Abs. 2. Der Er- 
werber wird in der Regel diese Zuschläge seinem Kommissionär, der die enteigneten Vor- 
rate für ihn übernimmt, zu zahlen haben. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 78. Der Übernahmepreis soll nicht etwa „nach 
dem Hoöchstpreis“, sondern „unter Berücksichtigung des Höchstpreises“ festgesetzt werden. 
Einer Neigung, es auf die Enteignung ankommen zu lassen, soll entgegengewirkt werden.
	        
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