Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 125
Sitßungslag gebildet aus zwei Mitgliedern, die einer von der Handelskammer zu Berlin
gebildeten Liste von 12 Mehlsachverständigen entnommen werden und dem vom Vor-
sibenden der Verwaltungsabteilung ein für allemal ernannten, wissenschaftlich auf dem
in Betracht kommenden Gebiete anerkannten Obmann. Die Beziehungen der RSt.
zu den Mühlen unterliegen denselben Schiedsgerichten, für besondere Streitigkeiten aus
dem Mühlenvertrage ist noch ein sog. allgemeines Schiedsgericht vorgesehen, das von
Fall zu Fall durch Wahl der Schiedsrichter seitens der Parteien aus einer von der Han-
delskammer zu Berlin aufgestellten Liste und Ernennung des Obmannes durch den Vor-
sitzenden der Verwaltungsabteilung gebilbet wird. Näheres ergibt sich aus der einen
Bestandteil der Geschäftsbedingungen bildenden Schledsgerichtsordnung. Diesen bei
der R#t. gebildeten Schiedsgerichten sind nach § 1025 8PO. (bei selbstliefernden Kom.=
Verb. in Verbindung mit 8 21 Abs. 1 dieser V0.) alle Beteiligten unter Ausschluß des Rechts-
weges unterworfen. Im Hinblick auf die Befugnis des Reichskanzlers nach § 36 ist in
den vertraglichen Bestimmungen der REöSt. vorgesehen, daß etwalge Bestimmungen
des Reichskanzlers über das Schiedsgericht an die Stelle der vorliegenden Bestimmungen
treten.
3. Oppenhelmer-Dorn a. a. O. 1 82. Streitigkeiten zwischen Re St. und Dritten,
insbesondere Kom Verb., die nicht aus vertraglichen Beziehungen entstehen, sind im Wege
der Beschwerde an den Reichskan zler (Krlegsernährungsamt) (5§5 10) auszutragen.
IV. Ausmahlen und Mehlberkehr.
g 39.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 85. Zu den Rechten der Selbstwirtschaft gehört
das Recht, bis zur Höhe des Bedarfsantells (abgesehen von Saatgut und Getreide der
Selbstversorger) das Getreide verarbeiten zu lassen. Bisher war nur die Herstellung von
Mehl und Kleie gestattet. Durch die neue VO. ist das Recht hinzugekommen, Grieß her-
stellen zu lassen. Dadurch erhöht sich aber nicht die Gesamtmenge. Um die als Grieß in
den Verkehr gebrachte Menge verringert sich also die Menge, die der Kom Verb. in Form
von Mehl seiner Bevölkerung zur Verfügung stellen darf. Wegen der Gefahr der Durch-
brechung der Verkaufskontrolle bei dem Grießvertrieb ist den Kom Verb. die Verpfllch-
tung auferlegt, der RE St. die hergestellte Grießmenge anzuzeigen.
§ 40 .
Oppenheimer-Dorn ad. a. O. 1 87. Durch diese neu eingeführte Bestimmung
ist ausdrücklich das sog. Multern oder Metzen verboten. Eine sachliche Anderung der bis-
herigen Rechtslage ist hierin nur insofern zu erblicken, als auch der Re St. und den Kom.-=
Verb. diese Form der Mahllohnvereln barung untersagt ist. Zwischen Selbstversorgern
und Lohnmüllern war das Multern schon bisher nach Irs 6 Abs. 1a, 9 verboten. Bel der
RGet. ist ein solches Verfahren nie geübt worden. Dagegen ist es bei einzelnen Kom Verb.
üblich gewesen, den Mühlen die Ersparnisse an dem ihnen vertraglich zugebilligten sog.
Schwund zu freiem Eigentum zu überlassen. Dies war als Teil des Entgelts der Mühlen
zu betrachten. Dadurch gelangte beschlagnahmefreies Mehl in den Verkehr. Nach der
neuen VO. macht sich bei diesem Verfahren der Müller ebenso wie sein Auftraggeber
nach §F 46 strafbar. Belm Multern des Selbstversorgers kommt die Strafbestimm ung des
* 9 Nr. 1, weil eine höhere Strafe androhend, zur Anwendung.
8 41.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 88. Die zwischen einzelnen Kom Verb. getrof-
fenen Übereinkommen, wonach ein Kom Verb. den Brotfabriken und Bäckereien eines
benachbarten Kom Verb. Mehl zuwelist und sich die Rücklieferung einer entsprechenden
Brotmenge ausbedingt, ist von der Rst. allgemein genehmigt worden (Verf. vom 17.
September 1915, R. M. 4989).