Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 125 
Sitßungslag gebildet aus zwei Mitgliedern, die einer von der Handelskammer zu Berlin 
gebildeten Liste von 12 Mehlsachverständigen entnommen werden und dem vom Vor- 
sibenden der Verwaltungsabteilung ein für allemal ernannten, wissenschaftlich auf dem 
in Betracht kommenden Gebiete anerkannten Obmann. Die Beziehungen der RSt. 
zu den Mühlen unterliegen denselben Schiedsgerichten, für besondere Streitigkeiten aus 
dem Mühlenvertrage ist noch ein sog. allgemeines Schiedsgericht vorgesehen, das von 
Fall zu Fall durch Wahl der Schiedsrichter seitens der Parteien aus einer von der Han- 
delskammer zu Berlin aufgestellten Liste und Ernennung des Obmannes durch den Vor- 
sitzenden der Verwaltungsabteilung gebilbet wird. Näheres ergibt sich aus der einen 
Bestandteil der Geschäftsbedingungen bildenden Schledsgerichtsordnung. Diesen bei 
der R#t. gebildeten Schiedsgerichten sind nach § 1025 8PO. (bei selbstliefernden Kom.= 
Verb. in Verbindung mit 8 21 Abs. 1 dieser V0.) alle Beteiligten unter Ausschluß des Rechts- 
weges unterworfen. Im Hinblick auf die Befugnis des Reichskanzlers nach § 36 ist in 
den vertraglichen Bestimmungen der REöSt. vorgesehen, daß etwalge Bestimmungen 
des Reichskanzlers über das Schiedsgericht an die Stelle der vorliegenden Bestimmungen 
treten. 
3. Oppenhelmer-Dorn a. a. O. 1 82. Streitigkeiten zwischen Re St. und Dritten, 
insbesondere Kom Verb., die nicht aus vertraglichen Beziehungen entstehen, sind im Wege 
der Beschwerde an den Reichskan zler (Krlegsernährungsamt) (5§5 10) auszutragen. 
IV. Ausmahlen und Mehlberkehr. 
g 39. 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 85. Zu den Rechten der Selbstwirtschaft gehört 
das Recht, bis zur Höhe des Bedarfsantells (abgesehen von Saatgut und Getreide der 
Selbstversorger) das Getreide verarbeiten zu lassen. Bisher war nur die Herstellung von 
Mehl und Kleie gestattet. Durch die neue VO. ist das Recht hinzugekommen, Grieß her- 
stellen zu lassen. Dadurch erhöht sich aber nicht die Gesamtmenge. Um die als Grieß in 
den Verkehr gebrachte Menge verringert sich also die Menge, die der Kom Verb. in Form 
von Mehl seiner Bevölkerung zur Verfügung stellen darf. Wegen der Gefahr der Durch- 
brechung der Verkaufskontrolle bei dem Grießvertrieb ist den Kom Verb. die Verpfllch- 
tung auferlegt, der RE St. die hergestellte Grießmenge anzuzeigen. 
§ 40 . 
Oppenheimer-Dorn ad. a. O. 1 87. Durch diese neu eingeführte Bestimmung 
ist ausdrücklich das sog. Multern oder Metzen verboten. Eine sachliche Anderung der bis- 
herigen Rechtslage ist hierin nur insofern zu erblicken, als auch der Re St. und den Kom.-= 
Verb. diese Form der Mahllohnvereln barung untersagt ist. Zwischen Selbstversorgern 
und Lohnmüllern war das Multern schon bisher nach Irs 6 Abs. 1a, 9 verboten. Bel der 
RGet. ist ein solches Verfahren nie geübt worden. Dagegen ist es bei einzelnen Kom Verb. 
üblich gewesen, den Mühlen die Ersparnisse an dem ihnen vertraglich zugebilligten sog. 
Schwund zu freiem Eigentum zu überlassen. Dies war als Teil des Entgelts der Mühlen 
zu betrachten. Dadurch gelangte beschlagnahmefreies Mehl in den Verkehr. Nach der 
neuen VO. macht sich bei diesem Verfahren der Müller ebenso wie sein Auftraggeber 
nach §F 46 strafbar. Belm Multern des Selbstversorgers kommt die Strafbestimm ung des 
* 9 Nr. 1, weil eine höhere Strafe androhend, zur Anwendung. 
8 41. 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 88. Die zwischen einzelnen Kom Verb. getrof- 
fenen Übereinkommen, wonach ein Kom Verb. den Brotfabriken und Bäckereien eines 
benachbarten Kom Verb. Mehl zuwelist und sich die Rücklieferung einer entsprechenden 
Brotmenge ausbedingt, ist von der Rst. allgemein genehmigt worden (Verf. vom 17. 
September 1915, R. M. 4989).
	        
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