Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

126 4. Verwertung der Rohstoffe usw. J. Brotgelreide und Mehl. 
g 46. 
— Nach t 46 trifft die Entscheidung RG. IV (Recht 16 241 Nr. 506) „Nur die 
Verabsäumung der Pflicht aus 5 42 Abs. 2 Satz 2 ist mit Strafe bedroht, nicht aber auch 
die Unterlassung der Rückgabe (§ 42 Abs. 1), die früher gleichsalls bedroht war (§#5 29 
Abs. 2 und 30 der Bek. vom 25. 1. 15)“, nicht mehr zu. — 
V. Verbrauchsregelung. 
8 47. 
(zu vgl. Bd. 2, 282). 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 94. Zu den schon früher im Abs. 2 ausge- 
führten Erzeugnissen sind neu hinzugekommen die Spezialvollkornmehle. Nach der VO. 
vom 28. Juni 1916 halle die RE#St#. zunächst alle Vollkornbrotfabriken unter die Betriebe 
im Sinne des § 14 Abs. 1d eingereiht, sie beliefert und ihre Erzeugnisse außerhalb der 
Verbrauchsregelung der Kom Verb., also ohne Brotmarken zwang, verteilen lassen. Hieraus 
ergaben sich im Verkehr Unzuträglichkeiten. Das System wurde deshalb geändert, die 
Vollkornbrote (Simonsbrot, Steinmetzbrot u. dgl.) unter die Verbrauchsregelung gestellt 
und nur noch die von einzelnen Betrieben durch Ausschließung der Kleie nach besonderem 
Versahren gewonnenen Spezialvollkornmehle (wie Schlütermehl, Finklermehl) frei- 
gelassen. Diese fallen auch in Zukunft nicht unter die Verbrauchsregelung. Sie werden 
in den Brotbäckereien mit Backmehl vermischt. Nur der Vertrieb des Spezialmehles 
selbst ist brotmarkenfrei, das erzeugte Brot sällt unter die Verbrauchsregelung. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 95. Die Verbrauchsregelung erstreckt sich 
serner nicht auf die Personen, die von der Hecres- oder Marineverwaltung versorgt werden. 
Hinsichtlich ihrer ist durch Verfügung des Preuß. Kriegsministeriums vom 22. Februar 
1915, N. 1989/2 (nebst Nachtrag vom 13. März 1915, N. 224/2) und der Reichsmarine- 
verwaltung, den preuß. Behörden mitgeteilt durch Erlaß des Pr. Min. d. Inn. vom 9. 
März 1915 — V. 3542 —, das Erforderliche veranlaßt worden. 
3. Leipz Z. 16 892, Recht 16 402 Nr. 770 (Hamburg). Angesichts der von dem mon- 
archischen Verfassungsrecht vielfach erheblich abweichenden Verhältnisse in den hansea- 
tischen Städterepubliken ist es nicht zu beanstanden, daß in Bremen die Senatskommission 
als Kommunalverband im Sinne von §J 36 BRV0O. v. 25. 1. 15 erklärt ist. Damit ist nicht- 
unzulässigerweise die Landeszentralbehörde als solche mit der Verbrauchsregelung be- 
traut (Rechtsgültigkeit der Bremer Brotkarten VO.). 
8 48. 
(zu vgl. Bd. 1, 595 ff.). 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. l 97. Die Vorschrift a bezieht sich auch auf 
Bäckereien und Konditoreien im Nebenbetriebe. Gewerbliche Betriebe, die von der Reöt. 
nach §s 14 Abs. 1d, 1be beliefert werden, dürfen am Absatz nach außerhalb nicht verbindert 
werden. Die Rt. beliesert grundsätzlich nur solche Keks-, Zwieback= usw. Fabriken, 
die auch in Friedenszelten in größerem Umfang ihre Erzeugnisse außerhalb des Kom Verb. 
abzusetzen pflegten, und bindet diese an beslimmte Verpackungs= und Preisbvorschriften. 
Die für den lokalen Verbrauch Keks, Zwieback und ähnliche Exzeugnisse herstellenden 
Bäckereien und Konditoreien sind auf die Belieferung durch den Kom Verb. angewiesen. 
und den Vorschriften nach § 48a unterworfen. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 197. Ina ist hinter dem Wort „Niederlassung“ 
neu eingefügt „oder des Kommunalverbandes“, weil das Verbot der Abgabe von Mehl 
und Backwaren durch die Bäcker außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung 
sich als kaum durchführbar erwiesen hat. Es war schon vorher in der Praxis zur Regel 
geworden, das Ausfuhrverbot als ein Verbot der Ausfuhr aus dem Bezirk des Kom Verb. 
aufzufassen.
	        
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