128 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Hesten und in Bogen mit Gültigkeit für das gesamte Reichsgebiet aus. Sie treten, so weit in
einzelnen Bundesstaaten besondere Brotmarken für den Reiseverkehr (Landesbrotmarken,
Reisebrotmarken, Gastmarken) eingeführt sind, an die Stelle dieser Ausweise.
#§s 2. Der Brotkarten-Abmeldeschein kommt bei vorübergehenden Veränderungen
des Aufenthaltsortes in Wegfall. Er wird auch bei längerer Abwesenheit durch Ausgabe
von Reichs-Reisebrolmarken ersetzt.
§ 3. Die Reichs-Reisebrotmarken lauten auf 40 und 10 g Gebäck. An Stelle des
Gebäcks kann Mehl in dem von den Landeszentralbehörden oder den Kommunalverbänden
bestimmten Verhältnis und Umfang beansprucht werden. Die Einlösung der Relchs-
Reisebrotmarken ist an eine bestimmte Zeit nicht gebunden.
#s 4. Die Reisebrotmarken, Hefte und Bogen, werden gegen Erstattung der Her-
stellungskosten von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle an die Kommunalverbände
durch Vermittlung der Landeszentralbehörden auf Bestellung geliefert und dürfen von
den Kommunatverbänden nur an die von ihnen zu versorgenden Personen an Stelle oder
gegen Umtausch der gewöhnlichen Brorkarte oder eines entsprechenden Teils davon ausge-
geben werden.
Selbstbersorger dürfen Reisebrotmarken nur im Umtausch gegen die Mahlkarte
oder unter entsprechender Kürzung der ihnen zur Vermahlung für den nächsten Ver-
sorgungsabschnitt zustehenden Getreidemenge auf der Mahlkarte erhalten. Die Abliefe-
rungsscholdigkeit der Selbstversorger erhöht sich um eine den bezogenen Reisebrotmarken
entsprechende Getreidemenge. Die Landeszentralbehörden können für die Ausgabe von
Relsebrotmarken an Selbstversorger andere Anordnungen treffen.
§ 5. Jedem Kommunalverband werden ¾ der Gesamtmenge, auf welche die von
ihm bezogenen Reisebrotmarken lauten, von seinem übernächsten Monatsbedarfsanteil in
Mehl gekürzt oder seiner Ablieferungsschuldigleit, in Brotgetreide umgerechnet, zuge-
schrieben.
§s 6. Die im Bezirk eines Kommunalverbandes verwendeten Reisebrotmarken sind
von ihm zu sammeln. Die Gesamtmenge, auf welche sie lauten, ist von dem Kommunal-
verband durch Vermittlung der Landeszentralbehörde dem Direktorium der Reichs-
gelreidestelle anzuzeigen und wird dem Kommunalverband zu ¾ In Mehl vergütet
oder von seiner Ablieferungsschuldigkeit, in Brotgetreide umgerechnet, in Abzug ge-
bracht.
§ 7. Verlorene Reisebrotmarken werden nicht ersetzt, vom Verbraucher bezogene
nicht umgetauscht.
Gibt ein Kommunalverband bezogene Reisebrotmarken an das Dierktorium der
Reichsgetreidestellc zurück, so wird lediglich die nach § 5 erfolgte Belastung des Kommunal-
verbands aufgehoben. «
§ 8. Die Herstellung und Ausgabe gleicher Brotmarken durch eine andere Stelle
als das Direktorium der Reichsgetreidestelle ist ohne dessen Genehmigung verboten.
Im übrigen finden auf die Reisebrotmarken die Bestimmungen sinngemäße An-
wendung, die in jedem Kommunalverband für die Kommunalverbandsbrolmarken
gelten.
§ 9. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von den Landeszentral.
behörden erlassen.
§ 10. Diese Anordnung tritt mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft.
Die in den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeführten Brotmarken für den
Reiseverkehr (Landesbrotmarken, Reisebrotmarken, Gastmarken usw.) dürfen noch bis
zum 1. Dezember 1916 verwendet werden. Ihre Ausgabe ist nur noch bis zum 1. No-
vember gestattet.