Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Reichs-Reisebrotmarken. 129 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen des Preußischen Landes-Getreide-Amte. 
Vom 19. September 1916. 
Zu 8 1. Die Ausgabe der Reichs-Reisebrotmarken durch das Direktorium der Reichs- 
getreidestelle ist wegen der einheitlichen Gestaltung der Marken nolwendig. Die Ausgabe 
erfolgt in Heften und in Bogen nach den beiliegenden Mustern. 
Zu 8 2. Die Abschaffung des Brotkarten-Abmeldescheins für den Reiseverkehr ist 
im Interesse der Vereinfachung und der Vereinheitlichung ersolgt. Der Brotkarten- 
Abmeldeschein ist künftig nur noch beizubehalten bei Veränderung des Wohnsitzes, um 
den gleichzeitigen Bezug von Brot am alten und am neuen Wohnort zu verhindern. 
Zu § 3. Die Einteilung der Reichs-Reisebrolmarken in Marken zu 10 und zu 40 g 
(Gebäck) ist zwecks Vermeidung von Verlusten für den Inhaber erforderlich zum Aus- 
glelche der Unterschiede bei den kommunalen Brotmarken, die von einer Grundzahl teils 
von 40 g, tells von 50 g ausgehen. Dle Bestimmung darüber, in welchem Verhältnis 
und Umfang statt des Gebäcks auf Reichs-Reisebrotmarken Mehl zu verabfolgen ist, bleibt 
den Kommunalverbänden überlassen. 
Die Relchs--Reisebroimarken sind im übrigen zur Kontrolle und Erschwerung der 
Nachahmung sowie zwecks leichterer Feststellung von Fälschungen fortlausend numeriert, 
und zwar in der Weise, daß jeweils die beiden zusammenhängenden Marken von 10 und 
40 g# die gleiche Ziffer tragen. Die römischen Ziffern I bis IX zeigen die Zahl der Hun- 
derttausende und die Buchstaben A bis 2 die jeweilige Million an. 
Zu § 4. Der Bedarf an Reisebrotmarken. ist allmonatlich bei uns an zumelden, und 
zwar jeweils für die Versorgungsperiode vom 16. eines Monats bis zum 15. des nächsten. 
Der Bedarf für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 15. November ist tunlichst umgehend 
bel uns anzufordern. Zur Erleichterung des Geschaftsverkehrs hat die Anforderung der 
Reichs-Reisebrotmarken aus besonderem Bogen zu geschehen und darf nicht mit ander- 
weitigen Anträgen bzw. Mitteilungen verbunden werden. 
Erfolgt die Abgabe von Reisebrotmarken im Laufe der kommunalen Versorgungs- 
periode, für die der Empfänger mit einer kommunalen Brotkarte versehen ist, so dürfen 
die Reisebrotmarken nur gegen Vorweis der kommunalen Brotkarte und nur unler der 
Voraussetzung ausgehändigt werden, daß der Empfänger sich die Brotmenge, auf welche 
die empfangenen Reisebrotmarken lauten, von seiner vom Kommunalverband erhaltenen 
Brotkarte in Abzug bringen läßt. Die Kürzung muß seitens der Ausgabestelle des Kom- 
munalverbandes sofort bei Ausgabe der Reisebrotmarken staltsinden. Ist dies nicht mög- 
lich, so können Reisebrotmarken gegen Verzicht im voraus auf die entsprechende Zahl von 
Marken der kommunalen Brotkarte — also im Vorschuß — entnommen werden. 
MiIt den Mahlkarten der Selbstversorger ist sinngemäß ebenso zu verfahren wie 
mit den lommunalen Brotkarten der Versorgungsberechtigten. Die Ablieferungsschuldig- 
keit der Selbstversorger erhöht sich um dlejenige Getreidemenge, die übereinstimmt mit 
der Vrotmenge, auf welche die von ihnen bezogenen Reisebrotmarken lauten. Der Aus- 
tausch von Getreide gegen Reisebrotmarken bei Selbstversorgern ist von den Kommunal- 
verbänden durch entsprechende Anordnung zu regeln. Die von den Selbstversorgern im 
Austausch gegen die bezogenen Reisebrotmarken abzuliefernden Getreidemengen erhöhen 
die Ablieferungsschuldigkeit bzw. vermindern den Fehlbetrag der Kommunalberbände. 
Die örtlichen Tagesbrotkarten für Reisende kommen in Wegfall. 
Ausländischen Gasthausbesuchern können statt der bisherigen Tagesbrotkarte für 
die Dauer ihres Aufenthaltes berechnete Reisebrolmarken ausgehändigt werden. Sollten 
die für diesen letzteren Zweck innerhalb eines Monats verausgabten Reisebrotmarken 
1 v. H. des monatlichen Bedarfanteils eines Kommunalverbandes übersteigen, so kann 
bei uns die Erstattung einer entsprechenden Mehlmenge zu Lasten der Landessonder- 
rücklage beantragt werden. 
Zu § 6. Die Anzeige über die Gesamtmenge der im Bezirk eines Kommunalver-- 
Kriegsbuch. Bd. 1. 9
	        
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