Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

130 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
bandes im Laufe einer Versorgungsperiode, d. h. vom 16. eines Monats bis zum 15. des 
nächsten Monats, verwendeten und von ihm gesammelten Reisebrotmarken hat binnen 
oler Wochen zu erfolgen, und zwar bei den von der Reichsgetreidestelle versorgten Kom. 
munalverbänden in Verbindung mit der Anforderung des Bedarfanteils für die über- 
nächste Versorgungsperiode. 
Zu § 8. Die Kommunalverbande werden den Reisebrotmarkenverkehr unter Be- 
achtung vorstehender Gesichtspunkte durch besondere Anordnung gemäß §# 47 ff. der Brot- 
getreideverordnung zu regeln bzw. ihre bereits über die Ausgabe von Reisebrotmarken 
erlassenen Anordnungen entsprechend abzuändern und zu ergänzen haben, damit eine 
mißbräuchliche Verwendung der Reichs-Reisebrotmarken noch § 57 daselbst unter Strafe 
gestellt ist. 
Wir ersuchen ergebenst, hiernach die unterstellten Kommunalverbände alsbald mit 
der erforderlichen Weisung versehen zu wollen. Zu diesem Zwecke werden Uberdrucke 
dieses Rundschreibens sowie der Anlagen in der erforderlichen Anzahl beigefügt. 
Von den seitens der Kommunalverbände erlassenen Anordnungen ist uns durch 
dortige Vermittlung beglaubigte Abschrift oder Abdruck bis zum 1. November einzu- 
reichen. Bei dieser Gelegenheit sehen wir zugleich einer gefälligen Außerung darüber 
entgegen, ob und inwieweit die Biotversorgung von Militärurlaubern und Binnen- 
schiffern ebenfalls durch Aushändigung von Reichs-Reisebrotmarken geregelt werden kann. 
g 52. 
Rö. IV R. 16 137, Nr. 246, Sächs A. 16 232. 8 40 (jetzt 8 52) ermãchtigt nicht zut 
Preisfestsetzung für die Weitergabe von Mehl seltens der Erstabnehmer. 
9 57. 
(zu bgl. Bd. 1, 597; 2, 282.) 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. I 110. Strafbar ist der Kaufmann, Bäcker, der 
Verbraucher; nur muß es sich jeweils um eine Anordnung handeln, die sich an ihn richtet. 
Rlchtet sie sich nur an andere, so kann eine Bestrafung nur unter dem Gesichtspunkie der 
Anstiflung oder Beihilfe erfolgen. Veranlaßt ein Verbraucher z. B. einen Bäcker, Brot 
an ihn zu einer Zeit zu verkaufen, in der der Bäcker nach den ergangenen Anordnungen 
nicht verkaufen darf, so ist der Bäcker als Täter, der Verbraucher als Anstifter strafbar. 
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden nach §# 50, 55, die 
nicht für das Publikum bestimmt sind, sondern nur Weisungen für die nachgeordneten 
Behörden darstellen, sind nicht strafbar. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 111. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige 
Zuwiderhandlungen. Hat der Täter die Anordnung nicht gekannt, so bleibt er straflos, 
wenn die Nichtkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Angesichts des Zweckes der VO. 
ist hierbel der strengste Maßstab anzulegen (RKecht 16 18 Nr. 37 (Dresden); R. 1II Recht 
16 398 Nr. 724). 
3. RG. V (Recht 16 241 Nr. 504). Die Strafbestimmung des § 57 Bek. vom 28. Juni- 
1915 ist erst am 15. August 1915 an die Stelle des § 44 Bek. vom 25. Januar 1915 getreten 
(ogl. #s 62, 63, 70 der Bek., sowie die Bek. des Reichskanzlers vom 10./17. Juli und 13. 
August 1915, REl. 425, 426, 443, 449). Hiernach ist § 57 erst von dem genannten Tage- 
an wirksam. 
VI. Ausführungsvorschriften. 
8 584a. 
Allgemeine Verfg. des preuß. Justizministers vom 9. Juni 1916 
über die Behandlung von Vorräten, die im Strafverfahren einge- 
zogen sind. (86 Ml. 127.) 
In zahlreichen Verordnungen des Bundesrats über die Sicherstellung der Volks- 
ernährung ist als Nebenstrafe die Einziehung von Vorräten zugelassen. Zur Vermeidung
	        
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