130 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
bandes im Laufe einer Versorgungsperiode, d. h. vom 16. eines Monats bis zum 15. des
nächsten Monats, verwendeten und von ihm gesammelten Reisebrotmarken hat binnen
oler Wochen zu erfolgen, und zwar bei den von der Reichsgetreidestelle versorgten Kom.
munalverbänden in Verbindung mit der Anforderung des Bedarfanteils für die über-
nächste Versorgungsperiode.
Zu § 8. Die Kommunalverbande werden den Reisebrotmarkenverkehr unter Be-
achtung vorstehender Gesichtspunkte durch besondere Anordnung gemäß §# 47 ff. der Brot-
getreideverordnung zu regeln bzw. ihre bereits über die Ausgabe von Reisebrotmarken
erlassenen Anordnungen entsprechend abzuändern und zu ergänzen haben, damit eine
mißbräuchliche Verwendung der Reichs-Reisebrotmarken noch § 57 daselbst unter Strafe
gestellt ist.
Wir ersuchen ergebenst, hiernach die unterstellten Kommunalverbände alsbald mit
der erforderlichen Weisung versehen zu wollen. Zu diesem Zwecke werden Uberdrucke
dieses Rundschreibens sowie der Anlagen in der erforderlichen Anzahl beigefügt.
Von den seitens der Kommunalverbände erlassenen Anordnungen ist uns durch
dortige Vermittlung beglaubigte Abschrift oder Abdruck bis zum 1. November einzu-
reichen. Bei dieser Gelegenheit sehen wir zugleich einer gefälligen Außerung darüber
entgegen, ob und inwieweit die Biotversorgung von Militärurlaubern und Binnen-
schiffern ebenfalls durch Aushändigung von Reichs-Reisebrotmarken geregelt werden kann.
g 52.
Rö. IV R. 16 137, Nr. 246, Sächs A. 16 232. 8 40 (jetzt 8 52) ermãchtigt nicht zut
Preisfestsetzung für die Weitergabe von Mehl seltens der Erstabnehmer.
9 57.
(zu bgl. Bd. 1, 597; 2, 282.)
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. I 110. Strafbar ist der Kaufmann, Bäcker, der
Verbraucher; nur muß es sich jeweils um eine Anordnung handeln, die sich an ihn richtet.
Rlchtet sie sich nur an andere, so kann eine Bestrafung nur unter dem Gesichtspunkie der
Anstiflung oder Beihilfe erfolgen. Veranlaßt ein Verbraucher z. B. einen Bäcker, Brot
an ihn zu einer Zeit zu verkaufen, in der der Bäcker nach den ergangenen Anordnungen
nicht verkaufen darf, so ist der Bäcker als Täter, der Verbraucher als Anstifter strafbar.
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden nach §# 50, 55, die
nicht für das Publikum bestimmt sind, sondern nur Weisungen für die nachgeordneten
Behörden darstellen, sind nicht strafbar.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 111. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige
Zuwiderhandlungen. Hat der Täter die Anordnung nicht gekannt, so bleibt er straflos,
wenn die Nichtkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Angesichts des Zweckes der VO.
ist hierbel der strengste Maßstab anzulegen (RKecht 16 18 Nr. 37 (Dresden); R. 1II Recht
16 398 Nr. 724).
3. RG. V (Recht 16 241 Nr. 504). Die Strafbestimmung des § 57 Bek. vom 28. Juni-
1915 ist erst am 15. August 1915 an die Stelle des § 44 Bek. vom 25. Januar 1915 getreten
(ogl. #s 62, 63, 70 der Bek., sowie die Bek. des Reichskanzlers vom 10./17. Juli und 13.
August 1915, REl. 425, 426, 443, 449). Hiernach ist § 57 erst von dem genannten Tage-
an wirksam.
VI. Ausführungsvorschriften.
8 584a.
Allgemeine Verfg. des preuß. Justizministers vom 9. Juni 1916
über die Behandlung von Vorräten, die im Strafverfahren einge-
zogen sind. (86 Ml. 127.)
In zahlreichen Verordnungen des Bundesrats über die Sicherstellung der Volks-
ernährung ist als Nebenstrafe die Einziehung von Vorräten zugelassen. Zur Vermeidung