134 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Zu § 41. Ist ein gemeinsames Versorgungsgebiet als Kommunalverband anerkannt,
so fällt die Genehmigung durch die Reichsgetreidestelle bei Abgabe innerhalb des gemein-
samen Versorgungsgebietes fort.
Auf die Ausführungsbeslimmung zu 7 wird verwiesen.
V. Verbrauchsregelung.
Wegen der weiteren Gültigkeit der auf Grund der Verordnungen vom 25. Januar
1915 (RGBl. 35) und vom 28. Juni 1915 (Rol. 363) erlassenen Anordnungen wird
auf § 63 verwiesen. Als Konditoren im Sinne der Verordnung gelten nicht die Keks= und
ähnliche Fabriken, welche von der Reichsgetreidestelle nach § 14 das Mehl geliefert erhalten.
Zu § 48. Die Ausgabe von Brotbüchern ist nicht mehr gestattet. Die Verbrauchs-
regelung muß durch Ausgabe von Brotkarten erfolgen. Bestehende Anordnungen der
Kommunalverbände sind entsprechend zu ändern. Die Regierungspräsldenten haben
die Durchführung dieser Vorschrift zu überwachen.
Zu § 484. Die Selbstversorger müssen durch regelmäßige Nachprüfung ihrer Vor-
räle überwacht werden, damit sie diese nicht vorzeitig in unzulässiger Weise verbrauchen.
Dic Ortspolizeibehörden haben einem dahin gehenden Ersuchen der Kommunalverbände
zu entsprechen. Auf die Zwangsbefugnisse gegen unzuverlässige Selbstversorger (6 58
Abs. 2) wird verwiesen. Uber die Ausstellung von Mahlkarten und Brotaustauschkarten,
nach welchen für jeden Selbstversorger nur die Kopfmenge für einen bestimmten Zeit-
raum ausgemahlen oder ausgebacken werden darf, haben die Kommunalverbände An-
ordnung zu treffen. Sie können Bestimmungen über die Lagerung der den Selbstver-
sorgern belassenen Vorräte erlassen.
Zu § 48e. Uber das Auslandsmehl trifft das Landesgetreideamt besondere Be-
stimmungen.
Zu 3 494. Die Kommunalverbände können eine Mindestzeit festsetzen, für welche
ein Landwirt, der Selbstversorgung beansprucht, deren Durchführbarkeit nachzuwelsen
hat. Sie können bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Selbstversorger zur ver-
sorgungsberechtigten Bevölkerung übertreten kann. Anordnungen nach §& 494 bedürfen
der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Verschiedenheiten innerhalb der Regie-
rungsbezirke sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Allgemeine Anordnungen des Landes-
getreideamts sind zu beachten.
Zu § 50. Die Beaussichtigung des Geschäftsbetricbes erfolgt durch die Regierungs.
präsidenten, in Berlin durch den Oberpräsidenten. Diese können die Art der Regelung
vorschreiben oder erforderlichenfalls Anordnungen für sämtliche Bezirke oder einzelne
Kommunalverbände ihres Bezirks erlassen.
Zu § 51. Die Ausschüsse werden vom Kreisausschuß, in Stadtkreisen und Gemeinden
(vgl. § 54) vom Gemeindevorstand gewählt.
Zu § 52. Bei der Preisfestsetzung für das Mehl isl davon auszugehen, daß die Mehl-
verteilung durch die Selbstverwaltungsbehörden der Bevölkerung nach Mögllchkeit billiges
Brot gewährleisten soll.
Zu § 583. Die Inanspruchnahme von Lagerräumen kann auch für dic Reichsgetreide-
stelle erfolgen (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 20).
Zu § 54. Verschiedenheiten innerhalb eines Kommunalverbandes sind nach Mög-
lichkelt zu vermelden (vgl. &4 50 Absf. 1).
Zu 8 55. Anordnungen im Sinne der # 47—54 erläßt der Kreisausschuß, in Stadt-
kreisen und in Gemeinden (vgl. §5 54) der Gemeindevorstand.
VI. Ausführuugsbestimmungen.
Zu § 58 Abs. 1. Zuständig für die Schließung des Geschäfts ist die Ortspolizeibehörde.
Zu Abs. 2. Die Entziehung der Selbstversorgung erfolgt durch den Landrat, in
Stadtkreisen durch den Gemeindevorstand.