Verkehr mit Brotgelreide und Wintergerste zu Saatzwecken. 135
Zu § 59 Abs. 2. Vermiltlungsstelle im Sinne des § 59 Abs. 2 ist das Landesgetreide-
amt in Berlin, Rankestraße 1. Die amtlichen Bekanntmachungen des Landesgetreide-
amts erfolgen im Reichs- und Staatsanzeiger.
Das Landsgetreideamt führt die Aufsicht über die Durchführung der Verordnung
über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 und der zu ihrer Ausführung ergehenden
Vorschristen innerhalb des preußischen Staatsgebiels.
Insbesondere liegt ihm ob:
a) die Feststellung der Bedarfsanteile der preußischen Kommunalverbände inner-
halb des von der Reichsgetreidestelle sestgesetzten Gesamtbedarfsantells des
preußischen Staates und nach den von der Reichsgetreidestelle erlassenen Vor-
schriften, .
b) die Anforderung der von der Reichsgetreidestelle festgesetzten, aus den preußtschen
Kommunalverbänden abzuliefernden Getreidemengen bei den einzelnen Kom-
munalverbänden und die Festsetzung der Ablieferungstermine,
Tc) die Verwaltung der Landesrücklage. Die hierüber ergangenen Anordnungen der
Landeszentralbehörden und des Landesgetreideamts bleiben in Kraft, soweit
sie nicht ausdrücklich durch besondere Anordnung aufgehoben werden.
d) die Vorprüfung der Anträge nach § 26 auf Gewährung der Selbstwirtschaft an
Kommunalberbände,
e) die Begutlachtung der Anträge auf Bildung gemeinschaftlicher Versorgungs-
gebiete (vgl. Ausführungsbestimmungen zu ##s 1 und 26),
s) der Erlaß von allgemeinen Bestimmungen über das Ausdreschen nach § 3 Abs. 2
und über die Bemessung der Saatgutmengen nach § 6 Abs. 3 der Verordnung,
8) der Erlaß allgemeiner Vorschriften über die Verbrauchsregelung (vgl. Ausfüh-
rungsbestimmungen zu § 50); insbesondere kann das Landesgetreideamt auch
solche hinsichtlich der Durchführung des § 494 treffen. Die Kommunalaussichts-
behörden haben bei Ausübung der ihnen zu § 50 gegebenen Befugnisse die grund-
sätzlichen Anordnungen des Landesgetreideamts zu befolgen und ihm auf Er-
fordern Auskunft zu geben. Das Landesgetreideamt kann die Durchführung der
durch die Kommunalaufsichtsbehörden und Kommunalverbände erlassenen An-
ordnungen, die Lagerung, Überwachung und Verwendung der Vorräte der
Kommunalverbände und deren Geschäftsführung auch örtlich prüfen.
Zu §5 61. Uber die Kommunalverbände ist in § 1 Bestimmung getroffen. Die zu-
ständige Behörde ist mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Zuständigkeiten im einzelnen
bestimmt worden. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin
der Oberpräsident.
Zu § 64. Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch die Reichsgetreldestelle. Die
Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle unmittelbar einzureichen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf diejenigen Vorräte aus der alten Ernte an Brotgetreide
und Mehl, welche nicht durch den § 65 ausdrücklich von der Anzeigepflicht ausgenommen
sind. Die anzeigepflichtigen Vorräte werden (vgl. § 66) mit dem Beginn des 16. August
1916 für den einzelnen Kreis beschlagnahmt. Durch die Beschlagnahme wird die Be-
rechtigung der Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, Vorräte aus der alten Ernte
gemäß §* 6 der Verordnung zu verwenden, nicht berührt.
Zu § 68 Abs. 3. Die Vorschrift gilt auch gegenüber den Kommunalverbänden.
b) Bek. über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu
Saatzwecken. Vom 27. Juli 1916. (Rl. 854.)
(Prälreit. § 6a Abs. 2 Brot##., 8 78 Gerste BO., 5 1 V. 22. 5. 16.] § 1. Die Ver-
äußerung, der Erwerb und die Lieferung von Brotgetreide und Wintergerste zu Saat-
zwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Brot-
getreide oder Wintergerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband