Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

136 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
ausgestellt, in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunal- 
verband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kom- 
munalverband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. 
#s 2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Er- 
werbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Gerreide mit 
der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, serner die zu erwerbenden 
Mengen angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehendem Muster 
auszustellen. 
§ 3. Die Veräußerung bedarf bei Brolgetreide nach § 2 der Verordnung über Brot- 
getreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (REl. 613), bei Wintergerste 
nach den 83 2, 22 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (RGBl. 
659) der Genehmigung des Kommunalverbandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist. 
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgut- 
wirtschaften selbstgezogenes Saatgetrelde der Getreideart, auf die sich die Anerkennung 
erstreckt, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zu- 
gelassene Händler (§ 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, 
die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif-- und Verkehrsanzeigers für den 
Güter- und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, 
der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen 
und der Norddeutschen Privateisenbahnen“ vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, 
Ergän zungen und Berichtigungen als für Roggen, Weizen und Gerste anerkannt auf- 
geführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif= und Verkehrs- 
anzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saat- 
autwirtschaften gelten. 
Unternehmern anderer landwirtschafllicher Betriebe, die sich nachweislich in den 
Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, können der 
Kommunalverband oder die von ihm ermächtigten Stellen die Genehmigung zum Ver- 
kaufe selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein erteilen. 
§ 4. Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will, bedarf 
bei Brotgetreide nach & GCa der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 
1916, bei Gerste nach § 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 der Zulassung. 
Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen. 
Die Zulassung wird. bei Brotgetreide durch die Reichsgetreidestelle, bei Gerste durch 
die Reichsfuttermittelstelle erteilt; die Reichsgetreidestelle und die Reichsfuttermittelstelle 
können andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweil es sich um den Verkauf handelt, 
kann die Zulassung von der Reichsgetreidestelle und der Reichsfuttermittelstelle für das 
ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den von ihnen ermächtigten 
Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden. 
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zu- 
lassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und die Art 
der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Getreide zu Saatzwecken vorschreiben. 
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 
§ 5. Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens 
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn 
versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Ab- 
sendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Ortes be- 
scheinigen zu lassen, nach dem das Gereide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht 
mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen 
zu lassen. 
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausge- 
stellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empsangsbestätigung des Er- 
werbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalvberband einzureichen,
	        
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