Ausmahlen und Verfüttern von Brotgetreide. 139
über das Dermischen von Weizen= und Roggenmehl in den Mühlen und die UÜbergangs-
vorschrift über die Rückwirkung der Ausmahlvorschriften auf laufende Derträge als
entbehrlich weggefallen.
1. Freymuth, Die Mühle 16 693. Das O#. Posen als Revisionsinstanz hat
folgende Rechtsgrundsätze ausgesprochen: Ausmahlen im Sinne der BR#O liegt dann
vor, wenn der Müller das Mehl nach seiner Auffassung fertig durchgemahlen hat, so daß
ein weiteres Ausmahlen nicht mehr stattfinden soll, zu dieser Zeit die vorgeschriebene
Ausbeute aber nicht erreicht ist. Die Auffassung des Angekl., daß die Ausbeute entscheidend
sei, die das Mehl habe zu einer Zeit, wo es der weiteren Verfügung des Müllers entzogen
sel, sei deshalb irrig. Ein Müller, der einmal seiner Auffassung nach fertiges Mehl später
noch weiter durchmahle, sei deshalb trotzdem strasbar. Man wird zugeben müssen, daß nur
bei dieser Auslegung eine Überwachung der Mühlen möglich ist und daß die strafrechtliche
Erfassung einer zu geringen Ausmahlung dann kaum möglich erscheint, wenn auch noch
nach der Probeentnahme der Müller stets in der Lage wäre, nachdem er eingesehen hat,
er habe noch zu wenig Mehl aus dem Getrelde herausgezogen, ungestraft die Ausmahlung
bis zu der vorgeschriebenen Höhe fortzuseheen. Trotzdem erscheint die hier zutage getretene
Auslegung nach Sinn und Wortlaut der gesetzlichen Beslimmung nicht unbedenklich.
Der Zweck der gesetzlichen Vorschriften ist doch der, daß das Getreide bestmöglich ausgenutzt
werden soll, daß der Mehlertrag nach Möglichkeit gesteigert und der Verbrauch an Mehl
durch starkes Ausmahlen des Getreides möglichst gedeckt wird. Wer also Getreide zur
Mühle trägt, soll sicher sein, eine bestimmte Menge Mehl herauszubekommen. Erhält er
dles schließlich, wenn auch der Müller anfänglich bemüht war, weniger Mehl als vorge-
schrieben auszumahlen, so ist dem Zweck des Gesetzes genügt. Ehe also das Getreide in
Form von Mehl nicht wieder aus der Mühle heraus ist, kann das Ausmahlen auch noch
nicht als beendet angesehen werden und nach diesseitiger Auffassung eine Bestrafung
wegen zu geringen Ausmahlens nicht erfolgen.
Hierzu:
2. Kloeß, Die Mühle 16 726. Es ist dem Gesetzgeber sicherlich sehr gleichgllltig,
ob das Mehl, das der Müller für fertig hält, wenn er sich später überzeugt, daß die gesetz-
liche Ausbeute noch nicht errelcht ist, nochmals durchgemahlen wird. Die Hauptsache ist,
daß es mit der bestimmten Höhe der Ausmahlung die Mühle verläßt. Dem Mülller ist
es nicht verwehrt, angeblich fertiges Mehl in der Mühle zu untersuchen und weiter aus-
zumahlen. Dafür kann er nicht bestraft werden. Dies würde vollständig der Verkehrs-
aussassung widersprechen. Anders würde die Sache vielleicht liegen, wenn Mehl versand-
fertig gemacht wird und der Polizeibeamte kommt hinzu. Eine Probe von diesem Mehl
könnte allerdings als fertig betrachtet werden.
4. Handel mit Mehl.
Die Bekanntmachung vom 27. Juli 1915, Röl. 477 (i. Kr. s. 28. Juli 1915) ist
zufolge Bek. des Präsidenten der KrEA. vom 4. September 1916 (Röl. 995) mitW dem-
selben Tage außer Kraft getreten.
5. Derfüttern von Brotgetreide.
à) Bek. über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot.
Vom 28. Juni 1915. (REl. 381.)
(Wortlaut und Erläuterungen in Bd. 1, 620; 2, 283.)
Begründung. (D. N. V 41.)
Die bewährten Vorschriften der alten DO. sind im wesentlichen übernommen.
Derfüttert darf allein dasjenige Brotgetreide werden, welches von der Reichsgetreide-