140 4. Verwertung der Rohstoffe usw. J. Brotgetreide und Mehl.
stelle als zur menschlichen Ernährung ungeeignet freigegeben ist, oder welches von
einem Kommunaloverbande freigegeben ist. Die xreigabe des Kommnnalverbandes
kann sich nur auf Hinterkorn erstrecken, und nur in dem von der ZReichsgetreidestelle
zugelassenen Rahmen. Würde er anderes Getreide zur Derfütterung freigeben, so
könnte er entweder seiner Lieferungspflicht an die Reichsgetreidestelle nicht nachkommen,
oder er würde den Bedarfsanteil seiner Bevölkerung einschränken. Su beidem ist er
aber nicht berechtigt.
§ 1.
1. Thomsen, D33. 16 328. „Verfüttern“ heißt Verabreichen als Futter. Die
Verwendung zum Zweck der Zähmung oder Abrichtung oder als Lockmittel fällt nicht
darunker.
2. SchlHolst Anz. 16 62 (Kiel Str S.). Unter „Verfüttern“ ist Hingabe an das Vieh
zum Fressen zu verstehen. Welches Motiv der Angekl. gehabt hat, als er Brotschnitten
den Pferden gab, ist gleichgültig. Objektiv trägt auch eine kleine Menge Brot zur Er-
nährung des Pferdes bei; es ist Futter, d. h. Nahrungsmittel.
3. Leipz3. 16 625 (Breslau StrS.). Verboten ist jetzt auch das Verfüttern von Ge-
treide auf dem Halm.
4. R. IV (Recht 16 241 Nr. 507). Mahlfähigkeit des Roggens ist in der Verord-
nung nicht mehr Voraussetzung des Verfütterungsverbots. Zur menschlichen Ernährung
ungeeigneles Brotgetreide darf nur dann verfüttert werden, wenn es von dem Kommunal=
verband oder der Reichsgetreideslelle freigegeben ist.
5. JW. 16 918 (BayObLG.). Nach der klaren Bestimmung des §2 VO. und der
darauf sußenden, vom Senate geteilten Anschauung des RE. liegt Verwendung zum
Bereiten von Futtermitterlen bereits vor, wenn Roggen mit der Bestimmung (an Pferde)
verfüttert zu werden, zum Schroten dem Müller übergeben war (Entsch. d. RG. in St S.
vom 21. Mai 1915 in L3. 15 973 (in Bd. 2, 284).
89.
Dötrafr.Zig. 16 344, Leipz Z. 16 625, Recht 16 553 Nr. 600 (Breslau Str S. 1. 2. 16).
Fahrlässigkeit genügt zur Bestrasung.
b) Ausführungsanweisung in BP-d. 1, 624.
c) Die Verordnung über das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken vom
2. Oktober 1915 (R Gl. 628, i. Kr. seit dem 4. 10.) ist durch § 62 Brot VO. v. 29. Juni
1916 mit dem 15. August 1916 aufgehoben zu vgl. jetzt & 14i, k das.
4) Bek. über das Verfüttern von grünem Noggen und Weizen.
Vom 20. Mai 1915. (Rl. 287.)
Wortlaut in Bd. 1, 624.
Hierzu:
a) Preuß. Ausführungsbestimmungen. Vom 23. Mai 1915
(LMl. 116.)
Die Befugnis, das Abmähen oder Verfüttern von grünem Roggen und Weizen
zu verbieten, wird den Landräten (Oberamtmännern), in den Stadtkreisen den Polizei-
verwaltungen übertragen. Für die Bewilligung von Ausnahmen sind die Ortspolizei-
behörden zuständig.
6) Preuß. Verfügung. Vom 23. Mai 1915. (LMil. 116.)
Bor Erlaß des Verbots ist sorgfältig zu prüfen, ob nach den Verhältnissen ein Be-
dürfnis dafür vorliegt. Die Verordnung bezweckt nur zu verhindern, daß grüner Roggen
und Weizen über das sonst übliche Maß hinaus verfüttert wird. Das Verbot ist daher