146 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des.
§ 5 Abs. 4 Saß 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizen.
mehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung
mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehlartiger
Stoffe verwendet werden.
8 2. Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen- und Roggenauszugsmehle nicht
vermendet werden.
8 3. Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung ver-
wendct werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamt-
gewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffel-
stärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können im
Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1).
in einer Mischung, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert
Teilen des Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwendet wird, sowie daß an
Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden.
8 4. Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Weizenmehl
bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert
durchgemahlen ist.
§ 5. Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalz-
mehl oder Kartoffelslärkemehl mindestens zehn Gewichtsleile auf neunzig Gewichtsteile
Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß
der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggen-
mehl betragen.
Roggenbrol, zu dessen Bereitung mehr Gemichtsteile Kartoffel verwendet sind,
muß mit dem Buchstaben „K“ bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewichts-
teile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als.
vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß das Brot
mit den Buchstaben „KK" bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Die
Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen
ulassen.
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl, Gersten-
schrot, Gerstenmehl, Hafermehl, sein vermahlene Kleie, Malsmehl, Maniok= und Tapioka-
mehl, Reismehl, Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden;
in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von
fünf Gewichtsteilen ausf fünsundneunzig Gewichtsteile Mehl oder Mehlersatzstoffe.“)
§#6. Die Bestimmungen des & 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus Roggen-
mehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als dreiundneunzig vom
Hundert durchgemahlen ist. ç
§ 7. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in Stücken
von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
§ 8. Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts.
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.
g 9. Alle Arbeiten und Vorarbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, sind-
in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, in
der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten.
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf Stunden,
auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringen-
*) Zusatz v. 18. 1. 17 im Nachtrag.