148 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwlder den Eintritt in die Räume, die Besich-
tigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder dle Entnahme einer
Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder
bel der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
§ 20. Diese Verordnung allt nicht für Backware, die aus dem Ausland eingeführt
wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- und Marineverwaltung her-
gestellt wird.
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen verwendet
werden.
Die Vorschriften der §95 2, 3, 5, 8 gellen auch nicht für die von Keks-, Zwieback.,
Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebkuchenfabriken hergestellten Erzeugnisse, so-
weit sie aus Getrelde oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken von der Reichsge-
treidestelle geliefert ist.
*)§ 21. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 5.0 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 28.)
Das Derhältnis von Roggen zu Weizen, das nach dem Ergebnis der Dorrats-
erhebung vom 16. Tovember 1015 sich auf 61:30 stellie, hatte sich im Laufe der folgen-
den Monate derart verschoben, daß Ende April 1916 mit annähernd gleichen Mengen
(50:50) an Roggen und Weizen zu rechnen war. Hieraus ergab sich die Motwendigkeit,
die mit den Tatsachen nicht mehr in Einklang stehenden Dorschriften der Backverordnung
über die Mischung von Weizen= und NRoggenmebl abzuändern, damit mehr Weizen
in Anspruch genommen werden kann. Diesem Zedürfnis wird durch die Bek. zur Ande-
rung der BackDGO. v. 31. März 1915 — v. 26. Mai tolé Rechnung getragen. Danach
können jetzt die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Zedürfnisses gestalten, daß das Weizenmehl
in einer Mischung, die weniger als 530 Gewichtsteile RKoggenmehl unter 100 Teilen des
Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwendet wird. Sugleich ist in der
Derordnung dafür gesorgt, daß in der Fabrikation von Ueks und dergleichen nicht mehr
infolge der Dorschrift des & 8 die im Derhältnis reichlicher vorbandenen Weizenmehl-=
vorräte auf Uosten der knapperen Bestände an Roggen= und Kartoffelmehl geschont
werden. Für die in Betracht kommenden Fabriken ist eine allgemeine Ausnahme von
den Misch= und Streckvorschriften gemacht, so daß die sie beliefernde Reichsgetreidestelle
durch vertragliche Zestimmungen den Betrieben die erforderlichen Auflagen machen
kann. Um einer unerwünscht engen Auslegung, die das Nachtbackverbot gelegentlich
bei den Gerichten gefunden hat, zu begegnen, ist schließlich bestimmt worden, daß auch
die Dorarbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, in Bäckereien und Konditoreien
in der Seit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens verboten sind.
83.
RG. V, Recht 16 241 Nr. 508. Auf Backwaren, die im Inland aus ausländlschem
Weizen hergestelll werden (Stollenbäckerei), sind die Vorschriften der ss 3, 8, 16 Nr. 1
anwendbar (Mischung und Gewichtsmenge des Weizenmehls).
89.
(zu val. Bd. 1, 632; 2, 284).
1. Leipz #. 16 1053 (KG.). Auch das Anheizen des Backofens gehört zu den Ar-
beiten, die nicht vor 7 Uhr morgens vorgenommen werden dürfen.
2. ProM l. 16 175 (KG.). Desgleichen das Einschütten von Zucker und Butter in
eine Schüssel.
) Zusab v. 16. . 12 6. 20f5) im Nachtrag.