150 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Ich ermächtige Sie außerdem, auch die Gewerbeaufsichtsbeamten mit der gleichen
Aufgabe zu beauftragen.
III. Von der Befugnis, Beginn und Ende der zwölfstündigen nächtlichen Betriebs-
ruhe abweichend von §5 9 Abs. 1 a. a. O. festzusetzen, wollen Sie nur aus schwerwiegenden
Gründen Gebrauch machen. Dabei ist unbedingt zu vermeiden, daß es etwa durch die
Verschiebung der Ruhezeit crleichtert wird, die wohlhabenderen Bevölkerungsklassen zu
der bei ihnen üblichen Frühstückszeit mit frischem Weizenbrote zu versorgen, während
dessen Fertigstellung bis zu der Zeit, in der die Arbeiter bevölkerung zu frühstücken pflegt,
durch die Grenzen, die einer abweichenden Regelung in § 9 Abs. 2 gezogen sind, ohnehin
ausgeschlossen erscheint. Es kann aber zur Erreichung des Zweckes der Verordnung unter
Umständen zweckmäßig scin, den Beginn der Arbeitszeit auf eine spätere Tagesstunde
zu verschieben, wenn der Hauptverbrauch an Weizenbro! zu einer Zeit erfolgt, zu der
bei Beginn der Arbeitszcit um 7 Uhr schon frisches Weizenbrot geliefert werden könnte.
Sollten Sie sich zu einer Festsetzung auf Grund des 8 9 Abs. 2 veranlaßt sehen, so ist eine
Abschrift davon mir alsbald einzureichen.
IV. Um die Durchführung des § 10 zu sichern, bestimme ich, daß alles Roggenbrot
von mehr als fünfzig Gramm Gewicht mit der Ziffer zu bezeichnen ist, die dem Monats-
tage seiner Herstellung entspricht.
V. Zur Vermeidung von Mißverständnissen mache ich auf solgendes besonders auf-
merksam:
1. Die §# 1 bis 8, 12 bis 15 und 17 bis 21 der Bekanntmachung vom 5. d. M. gelten
nicht nur für Bäckereien und Konditoreien, sondern für alle — z. B. auch die
land- und hauswirtschaftlichen — Betriebe, in denen Backwarc hergestellt wird.
2. Mit dem jetzt eingeführten Verbote der nächtlichen Arbelten zur Herstellung
von Backware hat die Bekanntmachung, belr. den Betrieb von Bäckereien und
Konditoreien, vom 4. März 1896 (RE#Bl. 55) einstweilen das Anwendungsgebiet
verloren.
3. Die in Nr. I 1 der Bekanntmachung vom 4. März 1896 vorgesehene Unlerbrechung
der Ruhezeit durch die Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs) ist nach
§ 9 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 5. d. M. nicht zulässig; vielmehr sind nach
dieser Bestimmung vom 15. d. M. ab alle Arbeiten, die zur Bereitung von Back-
ware dienen, von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens verbolen.
VI. Anordnungen auf Grund von 54 Satz 2, 5 5 Abs. 4 Satz 2, 5 7, 5 9 Abs. 3 der
Belanntmachung vom 5. d. M. zu treffen, beabsichtige ich vorläufig nicht.
VII. Die Nummern IV und V dieses Erlasses wollen Sie alsbald in geeigneler Weise
zur Kenntnis aller Beteiliglen bringen.
!) Bek. über die Bereitung von Kuchen. Vom 16. Dezember 1915.
(RGBl. 823.)
IB3..] 8 1. In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks.,
Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Stadl.
küchen und Erfrischungsräumen, sowie in Vereinsräumen dürfen zur Bereitung
1. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und auf 500 Gramm Mehl oder
mehlartige Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 100 Gramm Zucker,
2. von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als
150 Gramm Eier oder Eierkonserven, 150 Gramm Fett und 150 Gramm Zucker,
3. von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm
Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramm
Zucker
verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Triebmittel ist gestattet, die
Verwendung von Hefe ist verboten.
In den im Abs. 1 genannten Betrieben und Räumen dürsen nicht bereitet werden
Backwaren in siedendem Fett,