Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bereitung von Kuchen. 151 
Backwaren unter Verwendung von Mohn, 
Baumkuchen, 
Creme unter Verwendung von Eiweiß, Felt, Milch oder Sahne jeder Art, 
Fettstreußel. 
Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestellt 
Jind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden. 
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr 
als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet 
werden, als Kuchen oder Torten. 
Als Fett im Sinne dieser Verordnung gellen Butter und Butterschmalz, Marga- 
rine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflan zliche Fette und Ole aller Art. 
§ 3. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverstän- 
digen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen 
jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen ein- 
zusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung 
zu entnehmen. 
Die Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen 
sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das 
Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden 
Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 
§ 4. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Ge- 
schäftsverhältulsse, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit 
zu beobachten und sich der Mitlellung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebs- 
geheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 5. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- 
und Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 6. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbraucherverelnigungen 
Anwendung. 
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung der Fett-, Eier- 
und Zuckerverwendung tressen. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 8. Mit Geldstrase bis zu eintausendfünshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 1 oder des § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtel oder der 
Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich 
nicht enthält; 
3. wer den im #15 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 
4. wer den auf Grund des § 7 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Versolgung nur auf Antrag des Unlernehmers ein. 
§ 9. Die zuständige Behörde[ Preußen, Vfg. v. 17. Dez. 15 (H Ml. 395) zuständige 
Beh. Ortspollzeibeh.; höhere Verwaltungsbeh. Reg Pr.; in Berlin Ober Pr.] lann 
Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzu- 
verlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
§ 10. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Keks-, 
Zwieback-, Honig-, Pfesser- und Lebkuchensabriken, soweit sie zu Keks, Zwieback, Honig-, 
Pfeffer= oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von der Reichsge- 
treidcstelle, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung geliefert ist. Sie
	        
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