156 4. Verwertung der Rohstosse usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
Kommunalverband und der Reichskartoffelstelle ergeben, entscheidet die Verwaltungs.
abteilung der Reichskartoffelstelle endgültig.
§ 6. (Fassg. 28. 10.) Die Reichskartoffelstelle hat zunächst zu versuchen, den ange-
meldeten Bedarf im freien Verkehre zu decken. Insoweit dies ulcht möglich ist, kann sie
bestimmen, welche Kartoffelmengen aus den Kommunalverbänden an die Reichskar-
toffelstelle oder an die von dieser bezeichneten Personen abzugeben sind. Dabei sind den
Kommunalverbänden die zur Deckung ihres Bedarfs erforderlichen Mengen zu belassen.
§ 7. lgestr. 27. 1.]
8 S. lgestr. 28. 10.)
§ 9. [Fassg. 28. 10.]. Die Reichskartoffelstelle kann Kommunalverbände zur Deckung
des von ihnen angemeldeten Bedarfs durch Ausstellung von Bezugsscheinen ermächtigen,
Kartoffeln aus den gemäß § 6 Saß 2 abzugebenden Vorräten zu erwerben. Diese Mengen
sind dem Kommunalverband, aus dessen Bezirke sie erworben werden, auf die abzu-
gebenden Mengen anzurechnen. Der erwerbende Kommunalverband hat der Reichs-
kartoffelstelle und dem Kommunalverband, aus dessen Bezirke die Kartoffeln erworben
werden, Mitteilung zu machen.
88 10 bis 13. lgestr. 28. 10.)
III. Versorgung der Bevölkerung.
§* 14. Die Kommunalverbände haben die zur Versorgung der Bevölkerung mit
Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sie können den Gemeinden dlie Ver-
sorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach
der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Ubertragung
verlangen.
§ 15. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Verwaltungs-
behörden können die Art der Regelung (§ 14) vorschreiben.
§ 16. kgestr. 28. 10.)
§ 17. Die Kommunalberbände oder diejenigen Gemelnden, denen die Versorgung
übertragen ist, können in ihrem Bezlirke Lagerräume für die Lagerung der Mengen in
Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
§ 18. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen
abweichen.
§ 19. UÜber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung (§ 14 bis 18) ent-
stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 20. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde,
als Kommunalverband oder als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 21. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
gestatten.
§ 22. (Fassg. 27. 1.) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunal-
verband oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, gemäß § 14 erlassen hat,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 23. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (11. 10.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.