Speisckartosselversorgung im Frühjahr und Sommer 1916. 159
umnter Vorlage einer Nachweisung für die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke bis spä-
testens zum 5. März d. J. zu berichlen. — Bei der Ermittelung sind die bei der Nachprü-
fung der Getreidebestandserhebung vom 16. Novemder 1915 gemachten Erfahrungen zu
verwerten und die bei dieser verwendelen Kommissionen und Verltrauensmänner heran.
zuziehen. Die Regierungspräsidenten haben das Ergebnis der Berichte — nach Kreisen
geordnet — in einer Ubersicht zusammenstellen und diese bis zum 10. März d. J. dem
Minister des Innern in öfacher, der Reichs-Kartoffelstelle und dem Oberpräsidenten in
cinsacher Ausfertigung einzureichen.
Zu § 3. Die Kommunalverbände haben zur Anmeldung des Fehlbedarfs aus-
schließlich den Vordruck zu benutzen, den ihnen die Reichs-Kartoffelstelle übersenden wird.
Eine Berichtigung der Unterlagen für die Berechnung des Fehlbedarfs bleibt der Reichs.
Karloffelstelle vorbehalten. Auf die Überweisung oder Zuführung größerer als der an-
gemeldeten Kartosselmengen kann nicht gerechnel werden. Zur Abnahme der als Fehl-
bedarf angemeldeten Mengen sind die Kommunalverbände verpflichtet. Die Reichs-
Kartoffelstelle setzt die Bedingungen für die Abnahme und für den Abschluß von Liefe-
rungsverträgen sest. Die Kommunalverbände müssen die Abnahme nach diesen Bedin-
gungen bewirken.
Die Verpflichtung und Berechligung zur Anmeldung eines Fehlbedarfs erstreckl sich
ausschließlich auf Speisekarloffeln. Die Kommunalverbände haben durch eine auf Grund der
Verordnung zu erlassende Anordnung die Verwendung der ihnen zugewiesenen Kartoffeln
zu Spelsezwecken sicherzustellen und die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen.
In 3 4. Für jede Provinz wird eine Provinzial-Kartoffelstelle unter der Aufsicht
des Oberpräsidenten gebildet. Der Oberpräsident ernennt den Vorsitzenden und die Mit-
glieder, — diese nach Anhörung der Vorstände der Landwirtschaftskammer und der amt-
lichen Handelsvertretungen. Die Zahl der Mitglieder soll mindestens 6 betragen. Der
Provinzlal-Karloffelstelle liegt ob, den Fehlbedarf innerhalb der Provinz auf Grund
der Festsetzungen und Zuweisungen der Reichs-Kartoffelstelle auszugleichen. Sie ist
ermächtigt, innerhalb dieser Zuweisungen selbständig zu verfügen, soweit es erforderlich
ist, um den Fehlbedarf innerhalb der Provinz zu decken. Sie hat nach Möglichleit die
in der Provinz bestehenden Organisationen der Landwirlschaftskammer usw. für die Ver-
mittelung des Kartofselankaufs zur Mitwirkung heranzuziehen. Auf Erfordern hat sie
der Reichs-Kartoffelstelle Vorschläge über die Verteilung der aus der Provinz abzugeben-
den Kartoffelmengen auf die Kommunalverbände zu machen.
Die Reichs-Kartoffelstelle verfügt über die nach Deckung des festgesetzten Fehlbe-
darfs der Provinz verbleibenden Kartoffelmengen. Sie leilt der Provinzial-Kartoffel-
stelle mil, an welche Bedarssverbände außerhalb der Provinz der Überschuß zu liefern ist.
Die Durchführung auch dieser Lieferungen ist von der Provinzial-Kartoffelstelle zu Über-
wachen. Die Reichs-Kartoffelstelle teilt den Bedarfsverbänden mit, in welcher Weise ihr
Fehlbedarf gedeckt wird.
Die Aufbringung der aus den Kommunalverbänden zu liefernden Karlosselmengen
hat nöligenfalls im Wege der Enteignung auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August,
17. Dezember 1914 (Rl. 516) in Verbindung mil den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (RGBl. 25) und vom 23. September 1915 (Rl. 603) zu erfolgen.
Im übrigen ist bei der Durchführung der Kartoffelbeschaffung und Versorgung der Handel
nach Möglichkeit heranzuziehen.
Die Kommunalverbände haben den Anforderungen der Reichs-Kartoffelstelle und
der Provinzial-Kartoffelstelle Folge zu leisten.
Zu § 5. Zur Ubertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden ist eine
Anordnung des Kommunaldverbandes erforderlich.
Zu § 6. Die Regierungspräsidenten — für Berlin der Oberprästdent — können
die Art der Regelung vorschreiben. Soweit die Versorgung auch der nicht-ackerbautreiben-
den Bevölkerung mit Speisekartoffeln ohne solche Regelung gesichert sein sollte, können
sie Ausnahmen zulassen.