160 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Karloffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
Zu § 7. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident — für Berlin
der Oberpräsident —.
Zu § 8. Die UÜbergangsbestimmung soll die Versorgung der Bevölkerung bis zum
15. März d. J. erleichtern und die hierfür aus öffentlichen Milteln gewährten Zuschüsse
auf das notwendigste Maß beschränken. — Die Kommunalverbände dürfen von der Er-
füllung der im § 8 ihnen auferlegten Verpflichtungen Abstand nehmen, soweit die Ge-
währ gegeben ist, daß die Händler die Vorräte unter Einhaltung der Kleinhandels-Höchst-
preise dem Verbrauche bis zum 15. März 1916 zuführen. Voraussetzung ist, daß die Händler
eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Kommunalverband übernehmen und
eine ausreichende Überwachung erfolgt.
Das Gleiche gilt für den Eintritt in Lieferungsverträge, die vor dem 15. März 1916
zu erfüllen sind.
Für die Preisbemessung bei der käuflichen Übernahme durch die Kommunalvber-=
bände ist § 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Rhl. 728) maßgebend.
soweil die Überlassung nicht freiwillig ersolgt.
) Preußische Verfügung, betr. Kartoffelversorgung naturalberech-
tigter Feldarbeiter. Vom 10. April 1916. (LMBl. 108.)
[Minf#andw. undd. J., Bel. 31. 8. 16, NG Bl. 223.] Die Kommnnalverbände haben den
Kartoffelerzeugern für die aus ihrer Wirlschaft zu verpflegenden naturalberechtigten
Feldarbeiter einschließlich der ausländischen Arbeiter und der Kriegsgefangenen bis zu
3 Pfund Kartoffeln für den Kopf und Tag bis zum 31. Juli 1916 zu belassen, sosern durch
andere Nahrungsmittel kein ausreichender Ersatz beschafft werden kann.
JP) Bek. über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer
1916. Vom 7. Februar 1916. (R#l. 86.)
Bl.] I. Versorgungs- und Verbrauchsregelung.
§s 1. Die Kommunalverbände sind verpflichtel, die für die Ernährung der Be-
völkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speiselartoffeln nach den
Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren
Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. Die Kommunalverbände müssen
die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln nach der Bekanntmachung vom
4. November 1915 (RGl. 728) zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung
von Prelsprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (RGBl.
607) regeln; die Vorschrift im § 15b der Bekanntmachung vom 4. November 1915 bleibt
unberührt.
Der Reichskanzler kann Grundsähe für die Berechnung des Bedarfs festsetzen.
§ 2. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, am 24. Februar 1916 sestzustellen:
1. welche Mengen von Kartoffeln innerhalb des Kommunalverbandes im Ge-
wahrsam der Gemeinden, Händler, Verbraucher und der Vereinlgungen von
solchen vorhanden #ind. Mengen unter 10 kg sind dabei außer Betracht zu lassen,
soweit nicht die Landeszentralbehörden etwas anderes bestimmen;
2. welche Mengen von Kartoffeln die Handel- und Gewerbetrelbenden, die ihre
gewerbliche Niederlassung im Kommunalverbande haben, auf Grund rechts-
güuntiger Lieferungsverträge zu fordern berechtigt und zu liefern verpflichtet sind.
Das Ergebnis der Feststellung ist der Reichskartofselstelle spälestens zum 10. März
anzuzeigen.
Der Reichskanzler kann die Ermitllung der im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger
befindlichen Vorräte anordnen.
§ 3. Die Kommunalverbände sind berpflichtet, den Fehlbedarf bei der Reichskar-
toffelstelle bis zum 10. März 1916 anzumelden. Die Reichskartoffelstelle kann die Liefe-