Kartoffelversorgung naturalberechtigter Feldarbeiter. 161
rung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zugewiesenen Kartoffelmengen
einen Überschußverband oder einer von ihr mit der Vermitllung der Kartoffellieferung
betrauten Stelle übertragen oder die Lieferung selbst übernehmen. Die Kommunal-
verbände sind verpflichtet, die angemeldeten und ihnen von der Reichskartoffelstelle zu-
gewlesenen Mengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß
von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen und zu über-
wachen, daß die Kartoffeln ausschließlich zu Speisezwecken Verwendung finden. Die
Heeresberwaltungen und die Marineverwaltung können ihren Bedarf an Speisekartoffeln
der Reichskartoffelstelle anmelden; sie sind zur Abnahme der angemeldeten Mengen ver-
lichtet.
vf * 4. Die Reichskartoffelstelle kann bestimmen, welche Kartoffelmengen aus einem
Kommunalverband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen ab-
zugeben sind. Die Reichskartoffelstelle kann die Bedingungen der Lieferung und Ab-
nahme vorschreiben.
Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände
und der Kartoffelerzeuger zur Abgabe von Kartoffeln aufstellen.
§ 5. Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung ( 1 Abs. 1
Satz 2) den Gemeinden für den Bezirk der Gemelnde übertragen. Gemeinden, dlie nach
der letzten Zählung mehr als zehntausend Einwohner haben, können die Ubertragung
verlkangen.
§ 6. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Verwaltungs-
behörden können die Art der Regelung (§1 Abs. 1 Satz 2, 5 5) vorschreiben und Ausnahmen
von der Verpflichtung zur Regelung der Versorgung zulassen.
§ 7. Die Kommunalverbände oder dlejenigen Gemeinden, denen die Versorgung
übertragen isl, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Kartoffeln
in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
II. Ubergangsbestimmungen.
§ 8. Die Kommunalverbände haben, soweit es zur Versorgung der Bevölkerung
für die Zeit bis zum 15. März 1916 erforderlich ist, die Kartoffelvorräte, die sich in ihrem
Bezirk im Gewahrsam von Händlern befinden, zu übernehmen und in laufende Verträge,
die von diesen über Lieferung von Kartoffeln abgeschlossen und vor dem 15. März 1916
zu erfüllen sind, einzutreten; ausgenommen sind Verträge mit den Heeresverwaltungen
und der Marineverwaltung.
Die Händler sind zur käuflichen Überlassung verpflichtet. Erfolgt die Uberlassung
nicht freiwillig, so gilt § 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (R#l. 728).
III. Schlußbestimmungen.
§s 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als Kommunalverband
oder als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Die Landeszentralbehörden
können anordnen, daß die den Gemeinden auferlegten Verpflichtungen anstatt von den
Gemeinden von deren Vorstand zu erfüllen sind.
§ 10. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder eine
Gemeinde, der dle Versorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung erlassen hat,
wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
§ 11. Der Relchskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
gestatten.
§ 12. Die Abschnitte II, III und IV der Bekanntmachung über die Kartoffelver-
sorgung vom 9. Oktober 1915 treten mit Ausnahme des § 23 mit dem Beginnc des 15.
März 1916 außer Kraft.
Kriegsbuch. Bd. 4. 11