162 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
§+ 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (8. 2.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
d) Bek., betr. Saatkartoffeln. Vom 6. Januar 1916. (R. 5.)
I8#.] § 1. Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 15. Mai 1916 nicht für Kar-
toffeln, die
1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aussaat ver-
kauft werden, oder
2. von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum
Handel mit Saatkartoffeln erhalten haben, als Saatkartoffeln gekauft werden,
oder
3. von zugelassenen Händlern (Nrt. 2) als Saatkartoffeln an andere zugelassene
Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche Personen, welche
durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den Nachweis erbringen, daß
sie in der Lage sind, die anzukaufenden Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken
zu verwenden.
Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die landwirtschaftlichen Ge-
nossenschaften und land wirtschaftlichen Vercine.
8 2. Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkarloffeln (§ 1 Nr. 2) wird von der höheren
Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung
hat. Sie gilt für das Reichsgeblet und ist jederzeit widerruflich. Sie darf nur einer dem
Bedürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen erteilt werden, die abgesehen
von landwlrtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereinen bereits vor
dem 1. August 1914 den gewerbsmäßigen Handel mit Saatkartoffeln ausgeübt haben
müssen.
§ 3. Die zugelassenen Händler haben besondere Bücher über ihre Geschäftsab-
schlüsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie haben darin den Namen des Vertragsgegners,
die Menge und den Preis ersichllich zu machen. Auch ist anzugeben, ob der Vertrags-
gegner Landwirt, Händler oder eine nach § 1 Nr. 3 sonst zugelassene Person ist.
Zu dieser Buchführung sind auch Landwirte verpflichtet, die gewerbsmäßig Saat-
karkoffeln züchten und verkaufen.
§ 4. Die nach § 3 zu führenden Bücher sind der zuständigen Behörde [Preußen,
Vfg. 12. 1. 16, LMBl. 32: Landrat (Oberamtmann), in Stadtkr. Gemelndevorstand! auf
Verlangen jederzeit vorzulegen.
8 b. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
§s 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 und 4 dieser Verordnung
sowie die nach § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 7. Verträge über Lieferung von Saarkartoffeln, die vor dem 29. Olktober 1915
zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915 zu Höchstpreisen
abgeschlossen sind, werden ausgehoben, soweit nicht Lieferung bei Inkrafttreten dieser
Verordnung erfolgt ist.
§& 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (7. 1.] in Krafl.
Begründung. (D. N. VIII 25.)
Weder in der Bek. über die Kartoffelversorgung v. 9. Oktober 1915, noch in der
Bek. über die Regelung der Karloffelpreise v. 28. Obtober 1915 oder der BZek. über die
Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln v. 28. Oktober 1915 war auf die besondere
Stellung der Pflanzkartoffeln Rücksicht genommen. Die Süchter und Anbauer von
Saattkartoffeln mußten diese Kartoffeln zu den allgemeinen Höchstpreisen verkaufen.
Damit war jeder Anreiz fortgefallen, die Pflanzkartoffeln besonders vorsichtig zu be-