Kartoffelversorgung. 163
handeln und zu verlesen. Dieser Sustand war auf die Dauer nicht haltbar. Es mußte
dahin gewirkt werden, daß die Anbaner von Pflanzkartoffeln diese nicht als Fpeise-
kartoffeln verkaufen oder sie verfüttern, und daß mindestens in gleichem Umfange wie
in früheren Jahren Saatkartoffeln für Saatzwecke bereitgehalten werden und Der-
wendung finden. Dies konnte nur durch Gewährung höherer Dreise für Saattkartoffeln
erreicht werden. Durch die Bek. v. G. Januar lol ist daber bestimmt, daß die Höchst-
preise für Kartoffeln bis zum 15. Mai lol nicht gelten für Martoffeln, die vom Erzeuger
unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aussaat verkauft werden oder von
ändlern, die von der höheren Derwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Handel mit
Saalbartoffeln erhalten haben, als Saatkartoffeln gekauft oder verkauft werden. Durch
die Bestimmung, daß der Handel mit Saatkartoffeln von einer behördlichen Erlaubnis
abhängig gemacht ist, wird die Fernhaltung unzuverlässiger Hersonen von dem Handel
mit Saatkartoffeln bezweckt. Die zugelassenen Händler haben zum Zwecke der Kon-
trolle besondere Bücher über Saatkartoffeln zu führen. Landwirte, die gewerbsmäßig
Saatkartoffeln verkaufen, sind ebenfalls zur Buchführung verpflichtet.
e) Bek. über die Kartoffelversorgung. Vom 26. Juni 1916.
(RGBl. 590.)
IBR.I 8 1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Be-
völkerung vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 erforderlichen Mengen an Speise-
kartoffeln sowie an Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel-
stärkefabrikation zur Brotstreckung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen,
soweit der Bedarj nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden
kann.
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs festsetzen.
8§ 2. Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Speise-
kartoffeln nach den Bekanntmachungen über die GErrichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (RGl. 607), 4. November 1915
(Rll. 728) und 5. Juni 1916 (NGl. 439) zu regeln.
Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung den Gemeinden
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Zählung mehr
als zehntausend Einwohner haben, können die Übertragung verlangen. Die Beschaffung
des Bedarfs bleibt auch im Falle der Ubertragung der Versorgungsregelung auf die Ge-
meinden Sache der Kommmmalverbände.
§ 3. Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung,
die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Berwertungsgesellschaft sind ver-
pflichtet, den Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser be-
stimmten Zeitpunkten anzumelden.
§ 4. Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten und dem
Bedarfsverbande zugewiesenen Kartosselmengen einem Uberschußverband oder einer
Vermittlungsstelle (5 7) übertragen. Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zuge-
wiesenen Karlofselmengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den
Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den
Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die
Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft.
Die Reichskartoffelstelle oder dic von ihr beauftraglen Stellen bestimmen, welche
Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichs-
kartosfelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben sind.
Die Rcichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.
§s 5. Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunal=
verbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln auf-
stellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrochnerei und
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