Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

164 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartosseln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben. 
der Kartoffelstärkefabrikation beschränken oder verbieten. Er kann nähere Bestimmungen 
über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhand- 
lungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anordnungen der zu- 
ständigen Behörden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- 
lausendfünfhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob 
sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 6. Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen durch Einmieten 
oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, soweit sie diese nicht verleilen. Das Einmieten 
und Einlagern sowie die zur Erhaltung der Kartoffelmengen sonst nötigen Maßnahmen 
haben unter Zuziehung von Sachveiständigen zu erfolgen. Die Landeszentralbehörden 
treffen die näheren Bestimmungen. 
Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen (§+ 7) können in ihrem Be- 
zirke zum Einmieten geeignete Flächen und Lagerräume für das Einlagern in Anspruch 
nehmen. 
Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde fest und entscheidet über Strei- 
tigleiten. Ihre Entscheidung ist endgültig. 
§ 7. Die Landeszentralbehörden haben für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes 
bis zum 1. August 1916 Vermittlungsstellen (Landeskartoffelstellen, Provinzialkartoffel- 
stellen) einzurichten. Die Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden 
trefsen die näheren Bestimmungen. 
8 8. Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichskar- 
toffelstelle auf Verlangen Auskunft zu geben. Sie sind an die Weisungen der Reichs- 
kartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kommunalverbänden 
gegenüber den Vermiltlungsstellen ob. 
§5 9. Der Reichskanzler kann zu den von ihm bestimmten Terminen Ermittlungen 
über Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel- 
stärkefabrikation anordnen. 
5 10. laufgeh. Art. II VO. 31. 8. 16 RGBl. 986)j. 
§ 11. Die Landeszentialbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichskartoffelstelle 
zu treffen sind. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Be- 
hörde, als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen 
ist. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten 
Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind. 
§ 12. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Reichskanzler aus Grund 
des § 9 oder die ein Kommunalberband oder eine Gemeinde, der die Versorgung über- 
tragen ist, auf Grund dieser Verordnung erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu seche 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der 
Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, einge zogen werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht. 
§ 13. Der Relchskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
gestatten. 
8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung #27. 6.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hier zu: 
a) Bek. über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der 
Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln. 
Vom 2. August 1916. (RE#l. 875.) 
IPrä#t A. # 5 Kart CO. 26. 6. 16, 5 2 LO. e.) 3 1. Zur Deckung des für die Ernährung 
der Bevölkerung vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 erforderlichen Bedarfs an
	        
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