Sicherstellung und Abgabe. von Kartoffeln. 167
bis zu deren Sicherstellung eine genaue Überwachung der Ausfuhr ermöglichen. Die
Überwachung der Einfuhr wird sich im eigenen Interesse der Kommunalverbände emp-
fehlen. Die Versfütterung der durch den Kommunalverband gelieferten Speisekartoffeln
is: zu verbieten.
Die Oberpräsidenten und mit deren Einverständnis die Regierungspräsidenten sind
befugt, auf Grund der Bekanntmachung vom 6. Juli 1916 (REBl. 673) derartige An-
ordnungen einheitlich für die Kommunalverbände ihres Bezirks zu erlassen. Der Ge-
nehmigung der Landeszentralbehörden bedarf es zu solchen Anordnungen nicht, wie
hiermit ausdrücklich bestimmt wird.
Zu § 3. Die Kommunatverbände haben zur Anmeldung des Bedarfs ausschließlich
die Vordrucke zu benutzen, die ihnen die Reichskartoffelstelle übersendet. Die Deckung des
Bedarfs durch die Reichskartoffelstelle erfolgt zunächst für die Zeit vom 16. August 1916
bis zum 15. April 1917. Auf die Überweisung größerer als der augemeldeten Kartoffel-
mengen kann nicht gerechnet werden; zur Abnahme der als Bedarf angemeldeten Menge
sind die Kommunalverbände verpflichtel. Der weitere Bedarf ist der Reichskartoffelstelle
auf dercn Erfordern im Februar 1917 anzumelden. Ist der für die Zeit bis zum 15. April
1917 angemeldete Bedarf geringer als bei der ersten Anmeldung angenommen, so bietet
die zweite Anmeldung Gelegenheit zur Berichtigung.
Zu § 4. Die Reichskartoffelstelle setzt die Bedingungen für die Abnahme und den
Abschluß für Leferungsverträge fest. Die Kommunalverbände müssen die Abnahme
nach diesen Bedingungen bewirken.
Zu § 5. Die Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der
Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln werden nach Feslstellung
des zu deckenden Gesamtbedarfs vom Reichslanzler bekannt gegeben werden. Den Kom-
munalverbänden wird bei der Aufbringung der abzuliefernden Kartoffelmenge die Be.
rücksichtigung des freiwilligen Angebots der Kaitoffelerzeuger empfohlen. Nötigenfalls
not die Aufbringung im Wege der Enteignung auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom
4. August /17. Dezember 1914 (Röl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 21. Jannuar 1915 (R #Bl. 25), 23. September 1915 (Rl 603) und vom 2. März
1916 (RBl. 140) zu erfolgen. Nach der letztgenannten Bekannimachung wird im Falle
der Enteignung ein um 30 M. niedrigerer Preis für die Tonne gewährt.
Im übrigen sind bei der Durchführung der Kartoffelbeschaffung und -Versorgung
die Kartoffelhändler und Genossenschaften nach Möglichkeit heranzuziehen, die dies Ge-
schäft schon vor dem Kriege betrieben haben. Die Bestellung sachverständiger Kommis-
sionärc wird den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht. Dic sachgemäße
Durchführung der Kartoffelbeschaffung und die rechtzeitige Ablieferung der angeforderten
Menge ist von den Regierungspräsidenten zu überwachen.
Zu § 6. Die Kommunalverbände, denen von der Reichskartoffelstelle Kartoffel-
vorräte Überwiesen werden, haben diese nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig zu
verwahren. Die mit der Uberwachung des Einmietens und Einlagerns betrauten Sach-
verständigen sind der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde und der Provinzialkar-
tofselstelle bis zum 15. September 1916 namhaft zu machen. Die Uberwachung der beim
Verbraucher eingekellerten Vorräte ist unter Heranziehung dieser Sachverständigen durch-
zuführen; sie ist durch die Anordnung über die Verbrauchsregelung sicherzustellen.
Zu § 7. Die Provinzial-(Bezirks-) Kartoffelstellen haben den Bedarf innerhalb der
Provinz (des Bezirks) auf Grund der Festsetzungen und Zuweisungen der Reichskartoffel-
sielle auszugleichen. Sie sind ermächtigt, innerhalb dieser Zuweisungen selbständig zu
verfügen, soweit es erforderlich ist, um den Bedarf innerhalb der Provinz zu decken. Die
Reichskartoffelstelle verfügt über die nach Deckung des Bedarfs der Provinz verbleiben-
den Kartoffelmengen. Sie teilt den Provinzialkartofselstellen mit, an welche Bedarfs-
verbände außerhalb der Provinz der Überschuß zu liefern ist. Die Durchführung auch dieser
L#eferung ist von der Provinzialkartoffelstelle zu bewerkstelligen; sie hat den lieferungs-
flichtigen Kommunalverbänden die angeforderten Mengen und die Lieferungsfristen