Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

168 4. Verwertung der Rohstosse usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben. 
mitzuteilen. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, den Anforderungen der Reichs-. 
kartoffelstelle und der Provinzialkartosfelstellen Folge zu leisten. Die Provinzialkartoffel- 
stelle hat dem Regierungspräsidenten eine Nachweisung der von den Kommunalverbänden 
seines Bezirks erforderten Mengen und der Lieserungsfristen mitzuteilen. 
Die Bedarfsverbände und die für ihren Bezirk zuständige Provinzialkartoffelstelle 
erhalten von der Reichskartoffelstelle Nachricht darüber, in welcher Weise der Bedarf 
gedeckt wird. 
1) Bek. über Kartoffeln. Vom 14. Oktober 1916. (RGl. 1165. 
[NK. BolksernO. 22.5.16.1 81. Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speise- 
kartoffeln (§ 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, 
Rol. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß bis zum 15. August 1917 nicht mehr 
als 1½ Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölkerung durchschnittlich ver- 
wendet werden dürfen. Dabei ist vorzuschreiben, daß der Kartoffelerzeuger auf den Tag 
und Kopf bis 1½ Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner 
Wirtschaft verwenden darf, während im übrigen der Tageskopfsatz auf höchstens 1 Pfund 
Kartoffeln mit der Maßgabe festzusetzen ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage 
bis 1 Pfund Kartoffeln erhält. 
#8 2. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kar- 
toffeltrocknerei dürfen, vorbehaltlich der Borschrift im Abs. 2, nicht verfültert werden. 
Kartoffeln, die als Speisekartosseln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwendbar sind, 
dürfen an Schweine und an Federvieh und, soweit die Verfütterung an Schweine und 
an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden. 
g 8. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an dle Trockenkartoffel-Ver. 
wertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit 
anderen Gegenständen zu vermengen. 
§ 4. Der Handel und der Verkehr mit Saatkartoffeln ist bis auf weiteres verboten. 
Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln gelten, soweit die Lieferung nicht bis. 
zum 20. Oktober 1916 erfolgt ist, als aufgehoben. 
§ ö. Als Kommunalverband im Sinne dieser Anordnung gilt die von der Landes- 
zenralbehörde gemäß § 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. 
Juni 1916 (RBl. 590) bestimmte Behäörde. 
§6. Wer den Vorschristen im § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strasen bestraft. Neben der Strase können die Vorräte, auf die sich die straf- 
bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, einge- 
zogen werden. 
§ 7. Die Bekanntmachung über die Verfütterung von Kartoffeln vom 23. Sep- 
tember 1916 (RoEl. 1075) wird aufgehoben. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 10.] in Kraft. 
Hierzu: 
Die Regelung des Kartoffelverbrauchs. 
1. Landw Markt Ztg. 17. 10. 16 Nr. 84. Die bisher vorliegenden Ergebnisse der 
Schätung über den Umfang der Herbstlartoffelernte haben das Kriegsernährungsamt ver- 
anlassen müssen, tief einschneidende Maßnahmen zu treffen, dic auch für den Fall, daß der 
Ertrag sich endgültig als sehr gering ergeben sollte, die Versorgung der Bevölkerung mit 
Speisekartoffeln unter allen Umständen gewährleisten. Es ist daher auf Vorschlag des 
Kriegsernährungsamts durch den Herrn Reichskanzler angeordnet worden, daß die Ver- 
brauchsregelung in allen Kommunalverbänden nach dem Grundsatz zu erfolgen hat, daß bis 
zum 15. August 1917 nicht mehr als 1½ Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Be- 
völkerung durchschnittlich verwendet werden dürsen. Im einzelnen hat die Verbrauchs-
	        
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