Verordnung über Saatkartoffeln. 171
von den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen abgesetzt werden. Kartoffelerzeuger
dürfen ohne diese Vermittlung Saatkartoffeln an Landwirte innerhalb ihres Kommunal=
verbandes unmittelbar zur Aussaat absetzen.
§ 2. Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen oder die von den Landeszentral-
behörden bestimmten ähnlichen Stellen dürfen den Absatz von Saatkartoffeln nach außer-
halb ihres Bezirkes nur an die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, an die von den
Landeszentralbehörden bestimmten ähnlichen Stellen oder an die von den Vertretungen
oder Stellen bezeichneten Organisalionen und Personen vermitteln. Saatkartoffeln aus
Originalzuchten und von landwirtschaftlichen Körperschaften anerkannte Saatkartoffeln
sind auf Anfordern tunlichst an diejenigen Stellen und Personen zu vermitteln, die bisher
diese Saatkartoffeln bezogen haben.
§ 3. Die Ausfuhr von Saatkartofseln aus einem Kommunalderband in einen an-
deren Kommunalverband bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes, aus dem
die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen, oder der Genehmigung der von der Landes-
zentralbehörde sonst bestimmten Stelle.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die für den Kommunalverband, aus dem
die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen, zuständige landwirtschaftliche Berufsver-
tretung oder die von der Landeszentralbehörde bestimmte ähnliche Stelle und die für
dliesen Kommunalverband zuständige Vermittlungsstelle (§ 7 der Bekanntmachung über
die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, REl. 590) die Ausfuhr verlangen.
§s 4. Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise
für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 (Rel.
696) gelten bis zum 15. Mai 1917 nicht für Saatkartoffeln.
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Ste bestimmen, wer als Kommunalberband und als landwirtschaftliche
Berufsvertretung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen,
daß die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu
erfüllen sind.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer Saalkartoffeln der Vorschrift des § 1 zuwider absetzt;
2. wer Saatkarloffeln ohne die nach § 3 erforderliche Genehmigung ausführt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
ziehl, eingezogen werden, unabhängig davon, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Die Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln, vom 14. September 1916
(RGBl. 1031) wird aufgehoben.
g 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 11.] in Kraft.
Hier zu:
Preußische Ausführungsbestimmungen. Vom 16. November 1916.
(P #I. 462.)
1. Kommunalverbände sind die Land- und Stadllreise. Die den Kommunalber=
bänden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, durch deren Vermittelung Saat-
kariosseln abgesetzt werden dürfen, sind die Landwirtschaftskammern (für die Hohenzollern-
schen Lande die Zentralstelle für Landwirtschaft und Gewerbe in Sigmaringen). Die
Landwirtschaftskammern haben die in ihrem Bezirk aufzubringenden Saalkartoffeln im
Einvernehmen mit der Provinzialkartoffelstelle zu beschaffen.
2. Die Kommunalverbände haben auf den Antrag der Landwirtschaftskammer die
Ausfuhr von Saatkartoffeln aus ihrem Bezirke zu gestatten. Sie dürfen Kartoffeln, die
durch Vermittelung der Landwirtschaftskammern zu Saatzwecken beschafft sind, nicht zur
Speisezwecken in Anspruch nehmen.