Verfüttern von Kartoffeln. 173
2. bei Selbsiversorgern (5 6 Abs. 1a der Belanntmachung über den Berkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Rßl.
363) ein Kilogramm für den Kopf und Monat bls zum 15. August 1916;
3. Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, slehen.
Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die von den
Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behärden endgültig.
§5 5. Die an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft abzuliefernden Mengen
dürfen nicht vergälll werden.
§ 6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftraglen Sach-
verständigen sind besugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie
in Räume, in denen Kartoffeln gelagert werden, jederzeit einzutreten und daselbst Be-
sichtigungen vorzunehmen.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und Vieh
gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver-
pflichtet, den Beamten der Polizel und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft
über die zur Verfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge
und Herkunft zu erteilen.
§ 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft,
1. wer den Verboten der §# 1, 5 zuwiderhandelt oder der Lieferungspflicht nach
s 4 nicht nachkommt:
2. wer den nach §## .2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätlicher Zuwiderhandlung gegen §# 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe
gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen.
§ 8. Mit Geldstrafe bis zu einhundertund fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
1. wer den Vorschriften des & 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Be-
sichtigung verweigerl;
2. wer die in Gemäßheit des & 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder
bri der Auokunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
g 9. 5 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (RBl.
585) wird aufgehoben.
§ 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung zulassen.
§ 11. Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung /17. 4.] in Kraft.
Der Reichskanzler beslimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens.
Hierzu:
a)Bek. über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. Mai 1916.
(Rönl. 377.)
ISK. 5 2 Kart Bers. 15. 4. 16.] § 1. Bis zum 15. August 1916 dürfen Karkoffelbesitzer
an ihr Vieh insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schwelnebestand
bis zu diesem Tage nach dem Satze von
höchstens zwei Pfund Kartoffeln für den Tag und das Schwein
entfällt.
8 4 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916
(RGBl. 284) bleibt unberührt.
An die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln verfütlert
werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei ver-
füllert worden f#nd.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.