174 4. Verwertung der Rohstosse usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
§ 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bel vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen & 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe
gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge.
& 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (17. 5.) in Kraft.
— Die Bek. k 6) über das Verfüttern von Kartofseln, v. 8. Juni 1916 (RGBl. 446,
i. Kr. seit 9. Juni 16) und 1) über die Verfütterung von Kartoffeln, v. 23. Sep-
tember 1916 (RE#Bl. 1075, i. Kr. seit 26. Sept. 16) sind aufgehoben, 57 Bek. v. 2. 8. 16,
&7 Kart VO. v. 14. 10. 16, s. oben S. 166, 168. —
Zweiter Abschnitt: Preisregelung.
m) Bek. über die Negelung der Kartoffelpreise, v. 28. Oktober 1915
R##l. 711) mit den Anderungen vom 11. und 29. November 1913
(i. Kr. seit dem 12.und 30. Nov. 15, Rl. 760, 787) und 27. Januar 1916
(i. Kr. seit dem 28. Zanuar 16, 9#. 60)0.
BR,] § 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisgebieten getrennt, für Kar-
koffeln Höchstpreise festzusetzen, die beim Verkauf im Großhandel durch den Kartoffel-
erzeuger nicht überschritten werden dürfen.
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang;
wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transports
bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des
Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein.
Die Höchstpreise werden von einem Sachberständigenausschusse, dessen Zusammen-
setzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, nachgeprüft.
§ 2. [Fassg. 11. 11.] Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preisstellung
für den Weiterverkauf im Großhandel und im Kleinhandel. Insoweit dies nicht geschieht,
können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden solche Vor-
schriflen erlassen.
§ 3. [Fassg. 11. 11.) Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den
verschiedenen Wirtschaftsgebielten können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung
des Reichskanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den
gemäß §# 1 und 2 Satz 1 für den Verkauf und den Weiterverkauf im Großhandel und
im Kleinhandel festgesetzten Preisen anordnen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Käufers
und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
s 3a. (Zus. 27. 1.) Die Heeresverwallungen und die Marineverwaltung, die
Reichskartoffelstelle und die von dieser ermächtigten Stellen und Personen sind an die
Höchstpreise nicht gebunden. Sie unterliegen iedoch bei den An- und Verkäufen den
Weisungen des Reichskanzlers.
5*s 4. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere
Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung der Landes-
zentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise für den
Kleinhandel mit Kartofseln unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhält-
nisse fest zusetzen. Die Höchstpreise müssen sich innerhalb der nach ##§ 2, 3 festgesetzten Grenzen
halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung der Höchst-
preise zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers
andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
8 5. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 4) vereinigen.