Regelung der Kartoffelpreise. 175
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Hoöchstpreisen vereinigen.
§ 6. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregell werden, ruht die
Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kom-
munalverbände.
87. [Fassg. 29. 11.] Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst-
preise im Sinne des Gesetzes, betreisend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBli. 516) in Verbindung mil den Be-
kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RG#Bl. 25) und vom 23. Seplember 1915 (R#l.
603). Die Befugnisse aus § 2 und §& 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch
gegenüber den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen:
1. Die Anordnung wegen üÜbertragung des Eigentums und die Aufforderung zum
Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als ein Heltar
Kartoffelanbaufläche. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeich-
neten Behörden können bestimmen, daß die Anordnung wegen übertragung
des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf noch gegenüber Kartosfel-
erzeugern mit einer geringeren Kartoffelanbaufläche zulässig ist.
2. Durch die UÜbertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkaufe
darf höchstens über zwanzig vom Hundert der gesamten Kartoffelernte eines
Kartoffelerzeugers verfügt werden. Die Landeszentralbehörden oder die von
ihnen bezelchneten Behötden können bestimmen, daß über einen größeren Teil
der Kartoffelernte durch Übertragung des Eigentums und Aufforderung zum
Verkaufe verfügt werden kann.
Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch genommen werden können, sind die
Mengen anzurechnen, die der Landwirt bereits nachweislich nach dem 10. Oktober 1915
als Speisekartoffeln verkauft und geliefert hat. Der Anordnung, durch die enteignet wird,
hat eine Aufforderung an den Besitzer vorauszugehen, die zu enteignende Menge inner--
halb einer bestimmten Frist auszusondern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach,
so kann die zuständige Behörde die Aussonderung auf seine Kosten vornehmen. Das
gleiche gilt von der Anlieserung der enteigneten Kartoffeln von der Niederlassung des
Landwirts bis zum nächsten Güterbahnhofe.
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch die Ge-
meinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer
als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung.
anzusehen ist.
9 79. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Ver-
braucher, soweit er nicht Mengen von mehr als fünfhundert Kilogramm zum Gegen-
stande hat.
§ 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung.
zulassen.
Er ist befugt, über ausländische Karloffeln besondere Vorschriften zu erlassen.
§ 11. Wer den nach § 10 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit
Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (29. 10.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunki des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Preußische Ausführungsanweisung. Vom 1. Dovember 1915.
(SWBl. 361.)
Zu § 3. In Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse ordnen wir mil Zu-
stimmung des Reichskanzlers folgende Abweichung von dem in der Bekanntmachung des