Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung der Kartoffelpreise. 175 
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur ge- 
meinsamen Festsetzung von Hoöchstpreisen vereinigen. 
§ 6. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregell werden, ruht die 
Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kom- 
munalverbände. 
87. [Fassg. 29. 11.] Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst- 
preise im Sinne des Gesetzes, betreisend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBli. 516) in Verbindung mil den Be- 
kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RG#Bl. 25) und vom 23. Seplember 1915 (R#l. 
603). Die Befugnisse aus § 2 und §& 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch 
gegenüber den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen: 
1. Die Anordnung wegen üÜbertragung des Eigentums und die Aufforderung zum 
Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als ein Heltar 
Kartoffelanbaufläche. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeich- 
neten Behörden können bestimmen, daß die Anordnung wegen übertragung 
des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf noch gegenüber Kartosfel- 
erzeugern mit einer geringeren Kartoffelanbaufläche zulässig ist. 
2. Durch die UÜbertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkaufe 
darf höchstens über zwanzig vom Hundert der gesamten Kartoffelernte eines 
Kartoffelerzeugers verfügt werden. Die Landeszentralbehörden oder die von 
ihnen bezelchneten Behötden können bestimmen, daß über einen größeren Teil 
der Kartoffelernte durch Übertragung des Eigentums und Aufforderung zum 
Verkaufe verfügt werden kann. 
Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch genommen werden können, sind die 
Mengen anzurechnen, die der Landwirt bereits nachweislich nach dem 10. Oktober 1915 
als Speisekartoffeln verkauft und geliefert hat. Der Anordnung, durch die enteignet wird, 
hat eine Aufforderung an den Besitzer vorauszugehen, die zu enteignende Menge inner-- 
halb einer bestimmten Frist auszusondern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, 
so kann die zuständige Behörde die Aussonderung auf seine Kosten vornehmen. Das 
gleiche gilt von der Anlieserung der enteigneten Kartoffeln von der Niederlassung des 
Landwirts bis zum nächsten Güterbahnhofe. 
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch die Ge- 
meinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer 
als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung. 
anzusehen ist. 
9 79. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Ver- 
braucher, soweit er nicht Mengen von mehr als fünfhundert Kilogramm zum Gegen- 
stande hat. 
§ 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung. 
zulassen. 
Er ist befugt, über ausländische Karloffeln besondere Vorschriften zu erlassen. 
§ 11. Wer den nach § 10 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit 
Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (29. 10.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunki des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
a) Preußische Ausführungsanweisung. Vom 1. Dovember 1915. 
(SWBl. 361.) 
Zu § 3. In Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse ordnen wir mil Zu- 
stimmung des Reichskanzlers folgende Abweichung von dem in der Bekanntmachung des
	        
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