178 4. Verweritung der Rohsloffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
787) erhalten hat. Danach gilt auch bei Kartoffeln § 2 des Höchstpreisgesetzes, wonach die
Enteignung nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforder-
lichen Vorräte zu erstrecken ist. Als Vorräte, die zur Fortführung der Wirlschaft gebraucht
werden, gelten auch die zur Verarbeitung in der eigenen Trocknungsanlage oder Stärke-
fabrik bestimmten Kartoffeln. Diese Einschränkung der Enteignung nach § 2 des Höchst-
preisgesetzes gilt allgemein auch bei Inanspruchnahme der ersten 20 v. H. der Kartoffel-
ernte. Für die Enteignung der übrigen 80 v. H. ist in der Anordnung der Landeszentral-
behörden vom 1. Dezember die weitere Einschränkung vorgeschrieben, daß auch die zur
Verwertung in genossenschaftlichen Trocknerelen, Stärkefabriken u. dgl. Betrieben er-
forderlichen Kartoffeln, serner dic vor dem 30. November an solche Betriebe verkauften
Kartoffeln und endlich unter gewissen Voraussetzungen auch die zum Verkauf als Saat-
gut bestimmten Kartoffeln dem Landwirt zu belassen sind.
Ein Landwirt, der seine Kartosseln in der eigenen Trocknerei oder Stärkefabrik
verarbeiten läßt und über die Trockenerzeugnisse einen Lieferungsvertrag mit der T. K.
abgeschlossen hat, wird demnach durch die Vorschriften über die Enteignung von Speise-
kartoffeln von der Pflicht zur Lieferung an die T. K. nicht befreit. Allerdings gilt auch
für ihn noch immer § 7 der Verordnung vom 9. Oktober (Röl 647), wonach alle Kar-
loffelerzeuger mit mehr als 1 ha Kartoffelanbaufläche verpflichtet sind, 10 v. H. Uhrer
Ernte bis zum 29. Februar 1916 zur Verfügung des Kommunalverbandes zu halten.
Diese 10 v. H. können zwar nur enteignet werden, wenn die Voraussetzungen des Höchst-
preisgesetzes vorliegen, da § 8 der Verordnung vom 9. Oktober, der ihre Enteignung un-
eingeschränkt zuließ, inzwischen aufsgehoben worden ist. Die Verpflichtung, sie bis zum
29. Februar zur Verfügung zu halten — und damit die Verbindlichkeit, sie dem berech-
tigten Kommunalverbande auf Erfordern zur Verfügung zu stellen —, bleibt aber auch
bestehen, wenn die Kartoffeln in der Wirtschaft des Erzeugers gebraucht werden und aus
diesem Grunde nicht enteignet werden können. Wer der Verpflichtung nicht nachkommt,
setzt sich nach § 7 Abs. 3 der Gefahr aus, von der Reichskartoffelstelle schadenersatzpflichtig
gemacht zu werden. In den Fällen, in denen die Landwirte durch Erfüllung dieser Ber-
pflichtung sich zur Verminderung ihres Viehstandes, insbesondere ihres Milchviehs, ge-
zwungen sehen würden, bin ich bereit, Anträge auf Befreiung von bieser Pflicht bei den
zur Ausführung der Kartoffelverordnung berufenen Reichsstellen zu unterstützen.
2. Kartkoffelerzeugnisse.
Erster Abschnitt: Bersorgung.
(Bek. a in Bd. 1, 657.)
b) Bek., betr. Anderung der Verordnungen über die Negelung des
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel-
stärkefabrikation. Vom 31. August 1916. (NGBl. 986.)
[GR.I Art. I. Die Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915, vom
25. November 1915 und vom 24. Februar 1916 (Röl. 1915 S. 585, 778; 1916 S. 119)
werden wie folgt geändert:
Art. II. Der § 10 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916
(Rul. 590) tritt außer Kraft.
Art. III. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel-
stärkefabrikatlon vom 16. September 1915 (RBl. 585), wie er sich aus den Anderungen
durch die Verordnungen vom 25. November 1915 (Röl. 778), vom 24. Februar 1916
(Ro#l. 119) und durch diese Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der
Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.