Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. 181
Als Restzahlung erhält der Slärkehersteller 0.50 M. für 100 kg brutto der abge-
lieserten Mengen nach Fertigstellung des jeweiligen Jahresabschlusses. Diese Restzah-
lung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,50 M. für 100 kg gewährt.
II. Beschaffenheit.
a) Die Preise für trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl gelten für Er-
zeugnisse, die auf den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßigen Ansprüchen an Rein-
heit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor und
technisch säurefrei sein und dürfen nicht mehr als 20 v. H. Feuchtigkeit enthalten. Jede
Lieferung muß in sich gleichmäßig ausfallen.
b) Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäfts-
führer der Gesellschaft Preisabsüge festsetzen. Bei nicht zur Brotbereitung geeigneter
Ware muß dieser Abzug mindestens 2 M. für 100 kg betragen. Gegen die Entscheidung
der Geschäftsführer kann der Hersteller binnen einer Frist von drei Tagen die Sachver-
ständigenkommission der Gesellschaft anrufen. Die Entscheidung der Kommission ist für
die Parteien bindend.
c) Die Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Preise der feuchten
Stärke werden von den Geschäftsführern der Gesellschaft getroffen. Im Streitfall ent-
scheidet der Ausschuß der Gesellschaft endgültig.
III. Lieferung.
Die Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfolgen.
Deri Hersteller ist verpflichtet, die Anweisungen der Gesellschaft nach Ferligstellung
von je 100 dz einzuholen. Die Lieferung hat frei Waggon der nächsten Eisenbahnstation
des Herstellers zu erfolgen.
Trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind, zu 100 kg oder 75 kg (brutto)
gesackt, in einwandfrelen Säcken zu liefern. Für eine und dleselbe Wagenladung dürfen
nur Packungen gleichen Inhalts, das heißt von 100 kg oder von 75 kg, Verwendung
finden. Die Verladung hat in geschlossenen oder in offenen, mit einer Decke versehenen
Wagen zu erfolgen.
IV. Auskunftspflicht.
Der Hersteller ist verpflichtet, regelmäßig zu den von den Geschäftsführern der Ge-
sellschaft zu bestimmenden Zeitpunkten den Geschäftsführern Angaben darüber zu machen,
welche Mengen an Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt und in-
wieweit sie von ihm verbraucht oder auf Lager genommen sind.
Der Hersteller ist nid ## verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und den
technischen Betrieb zu geben.
V.
Die Anordnungen vom 17. September 1915 (831. 382) werden aufgehoben.
Zweiter Abschnitt: Preisregelung.
ec) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse
der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation.
Vom 16. September 1915 (REl. 588) mit den Anderungen vom
24., 29. Febrnar und 5. November 1916 (Rsl. 118, 135, 1261,
i. Kr. seit 25. Febr., 1. März, 7. Nov. 10).
Der Bundesrat hat auf Grund des & 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Röl. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 (RGl. 516) folgende Verordnung erlassen: