Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

182 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrũben. 
& 1. Für den Verkauf der Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärke- 
fabrikation werden folgende Preisgeblete festgesetzt: « 
1. die preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pom- 
mern, Brandenburg, die Großherzogtümer Mecklen burg-Schwerin, Mecklenburg- 
Strelitz; 
2. die preußische Provinz Sachsen, der Kreis Herrschaft Schmalkalden, das König- 
reich Sachsen, das Großherzogtum Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, 
der Kreis Blankenburg, das Amt Calvörde, die Herzogtümer Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg 1. Fr., 
Anhalt, die Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Reuß ä. L., Reuß j. L.; 
3. die preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den 
Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, der Kreis Grafschaft 
Schaumburg, das Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, 
das Herzogtum Braunschwelg ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Cal. 
vörde, die Fürstentümer Schaumburg-Lippe und Lippe, Lübeck, Bremen, Ham- 
burg; 
4. die übrigen Teile des Deutschen Reichs. 
8 2. Der Preis für Erzeugnisse der Kartoffeltrockuerei und Kartoffelstärkefabri- 
kation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikanten nicht übersteigen 
für den Doppelzentner 
Kartoffelslocksen 28,90 Mark, 
Kartoffelschnitzee- 27,66 „ 
Kartoffelwalzmihe. 32,900 „ 
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl. 40,00 „ 
[Abs. 2 Fassg. 29. 2., 5. 11.] Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht 
übersteigen für den Doppelzentner 
Kartoffelwalzmehl trockene Kar- 
Kartoffell. Kartoffel- einschließlich des toffelstärke und 
flocken schnitzel Zuschlags für be- Kartoffel- 
sondere Sichtung stärkemehl 
M M 
M. M. 
im ersten Preisgebiete 36,80 35,55 49,30 49.30 
„ zweiten „ 37,30 36,05 49,80 49,80 
„ dbritten „ 37,80 36,55 50,30 50,30 
„ vierten „ 38,30 37,05 50,80 50,80 
[Abs. 3 Fassg. 5. 11.) Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, 
die 5 Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockener Kar- 
toffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die 1 Tonne nicht Übersteigen, erhöhen sich die Höchst- 
preise im Abs. 2 um 1,50 Mark für den Doppelzentner. Bei Verkläufen, die fünf Kilo- 
gramm nicht übersteigen, gelten die Höchslpreise nicht. 
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchstpreis gilt 
für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. 
Für Kartoffelwalzmehl, das besonderen Ansprüchen auf Sichtung genügt, ist eine 
Preiserhöhung bis zu 2 Mark für den Doppelzentner gestattet; die Art der Slichtung be- 
stimmt der Reichskanzler. 
#§ 3. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kartoffelwalzmehl, trockener 
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieserung mit Sack 
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kauppreis gestundet, so dürfen 
bel den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 
bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
	        
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