Bek. über Kohlrüben. 183
& 4. Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 1 schließen die Kosten des Transports bis zum
nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes
oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis zum Bahn-
hof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist.
Die Höchslprelse nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.
§ 4a. [Zus. 24. 2.] Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen und auch die Preise anderweitig festsetzen.
§ 5. Für andere Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabri-
kation als die im § 2 genannten kann der Reichskanzler Höchstrpreise unter Berücksichtigung
der Höchstpreise dieser Verordnung festsetzen.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzlei
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftliretens.
d) Bek. über anderweite Festsetzung der Höchstpreise für Erzeug-
nisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation.
Vom 5. November 1916. (R#l. 12061.)
I###### g 4a B. ; G. 22. 5. 16.] Art. I. An die Stelle der in der Bekanntmachung
über die Anderung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kar-
tofselstärkefabrikation vom 29. Februar 1916 (RGl. 135) vorgesehenen Preise für Kar-
toffelwalzmehl einschließlich des Zuschlags für besondere Sichtung treten folgende Höchst-
prelse:
Mark für den
Doppelzentner
im ersten Preisgebetttttttttt 49,30
„ zweiten »........... 49,80
„ dritten ,,........... 60,30
„ vierten ,,........... 50,80
Art. II. (bei VO. c berücksichligt).
Art. III. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 77. 11.] in Kraft.
5. Kohlrüben.
Bek. über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 1916. (Rl. 1316.)
IRK., Boltsern#. 22. 5. 16.]
I. Beschlagnahme.
§ 1. Die im Reiche vorhandenen Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben)
werden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden.
Ausgenommen sind die Vorräke, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentume
des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen.
8 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustim-
mung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden,
soweit sich aus den §#§ 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäft-
lichen Verfügungen über sie und von Berfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes oder
nach den K& 3 bis 5 in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt
dieser mit der Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Be-
schlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. -