Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

184 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben. 
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung unter Angabe 
der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen. 
§ 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vocräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur 
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräle erforderliche Handlung binnen 
seiner ihm von der zusländigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so hat die Behörde die 
erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der 
Verpflichtele hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschafts- 
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu geslatten. 
§ 4. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Kommunal. 
verbandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Betriebs von 
einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Borräte 
in dem Bezirke des anderen Kommunalberbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus 
der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besiher hat 
die Ortsveränderung binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen beiden Kommunal= 
verbänden anzuzeigen. 
5* 5. Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser 
bezeichneten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt 
sind. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: 
a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung der An- 
gehörigen ihrer Wirtschaft verwenden; 
d) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden. 
§ 6. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben in 
Höhe von täglich höchstens ein Zweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern. 
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Dlehbestände 
des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung 
nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalverband zur Verfügung gestellt 
werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser Genehmigung nicht. 
§ 7. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Reichskartoffelstelle, durch dle von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kommunal- 
verband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vor- 
schriften dleser Verordnung zugelassenen Verwendung. 
§s 8. Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der F. 1 bis 7 ergeben, enl- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
II. Enteignung. 
g 9. Erfolgt die Übereignung der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig (§ 5 
Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die 
Reichskartoffelstelle übertragen werden. Beantragt diese die Übereignung an eine andere 
Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. 
Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu belassen, daß ihm zu 
seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft täglich ein Pfund 
Kohlrüben für jede Person bis zum 1. April 1917 verbleiben. 
§ 10. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besiter 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im 
ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, in 
letzterem Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die 
Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
§ 11. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Kohl- 
rüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorräte und unter Kürzung um eine 
Mark für den Zentner von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sach-
	        
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