186 4. Berwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen (§ 3) pflichtwidrig
unterläßt;
4. wer elne ihm nach § 2 Abs. 3 und F4 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
5. wer der Verpflichtung des 3J 12, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behan-
deln, zuwiderhandelt;
6. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine
von dieser bestimmte Behörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der
die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung erlassen hat.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 22. Diese Verordnung trikt mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsanweisung zur Bek. über Kohlrüben. Vom-
1. Dezember 1916 (Röl. 13160), v. 7. Dezember 1916 (9M Bl. 473).
Gemäß § 19 der Bek. über Kohlrüben v. 1. Dezember 1916 (RGBl. 1316) wird zu
deren Ausführung hiermit folgendes bestimmt:
A. Allgemein.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Ober-
präsident. Kommunalverbände sind die Stadt- und Landkreise. Die Gemeindeverfas-
sungsgesetze bestimmen, wer als Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde anzusehen ist;
dle Gutsbezirke werden den Gemeinden gleichgestellt. Die den Kommunalverbänden
und Gemeinden übertragenen Anordnungen sind durch deren Vorstände zu erlassen.
B. Im einzelnen.
I. Beschlagnahme.
Zu §3 1. Die Beschlagnahme ergreift auch die bereits in die Bedarfsgemeinden eln-
geführten Vorräte, die sich im Besitze von Händlern befinden.
Veräußerungen können nach § 2 Abs. 1 mit Genehmigung des Kommunalverbandes
erfolgen. Dabei sind die nach § 14 für die Gebrauchsregelung getroffenen Anordnungen
zu beachten.
Zu § 2 Abs. 2. Zuständig ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu 8 5. Als von der Reichskartoffelstelle bezeichnete Stellen gelten die Provinzlal-
kartoffelstellen und die von diesen mit dem Erwerbe von Kohlrüben beauftragten Unter-
nehmungen. Diese sind öffentlich bekannt zu geben.
Zu § 6. Die Beslimmung soll verhindern, daß Tierhalter Kohlrüben vor anderen
Futterrüben verbrauchen, bevor die vom Kreise aufzubringende Menge gedeckt ist.
II. Enteignung.
Zn § 9. Zuständige Behörde ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Lediglich für den Fall der Enteignung ist durch § 9 Abs. 2 der dem Besitzer zu beiassende
Eigenbedarf scharf begrenzt worden. Auf die Bestimmung im §& 11, nach welcher außer-
dem im Fall der Enteignung der Übernahmepreis um 1 Mark für den Zentner zu kürzen
ist, wird besonders verwlesen.
III. Bewirtschaftung und Verbrauchsregelung.
Zu 8 13. Die volle Eindeckung des Winterbedarfs an Kartoffeln ist durch Frosl ge-
fährdet. Zum Ersatze sollen die Kohlrüben herangezogen werden; das Anrechnungsver-
hältnis ist durch § 14 bestimmt.