188 4. Berwertung der Rohstosse usw. III. Branntwein.
(Bek. 1 bis 8 als 1a bis i in Bd. 1, 636 bis 653.)
9. Bek. über die Regelung des Betriebs in Kartoffeln
verarbeitenden Brennereien im Betriebsjahr 1916/17.
Vom 24. Oktober 1916. (RK1. #1191.)
1Prä##. VoltsernVD. 22. 5. 16.] § 1. Der Besitzer einer Kartosseln verarbeitenden
Brennerei ist verpflichtet, bis zum 1. November 1916 dem zusländigen Kommunalverband
und gleichzeltig der Spirltus-Zentrale, G. m. b. H. Berlin W 9, Schellingstraße 14/15,
anzuzeigen:
1. ob er seinen Brennereibetrieb im Brennereibetriebsjahr 1916/17 bereits aufge-
nommen hat oder noch aufnehmen will;
2. welche Branntweinmenge 90 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnillsbrandes
seiner Brennerei entspricht;
3. welche Kartoffelmenge (in Zentnern) zur Erledigung der 90 Hundertteile des
allgemeinen Durchschnittsbrandes unter Zugrundelegung von 18 Zentnern Kar-
toffeln auf ein Hekloliter Branntwein erforderlich ist;
4. welche Kartoffelmenge — einschließlich der seit Betriebseröffnung auf Brannl-
wein verarbeiteten Kartoffeln — aus seiner eigenen Ernte ihm für den Brennerei-
belrieb zur Verfügung sieht.
§ 2. Wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, darf im Be-
triebsjahr 1916./17 Kartoffeln auf Branntwein nicht verarbeiten. Das gleiche gilt, wenn
der Brennereibetrieb nicht spätestens am 15. November 1916 eröffnet ist, es sei denn,
daß dies infolge behördlicher Anordnungen sowohl hinsichtlich des Betriebs selbst als auch
hinsichtlich der Lieferungspflicht der Kartoffeln eigener Ernte oder infolge anderer, nicht
in der Macht des Brennerelbesitzers liegender Umstände — insbesondere Kohlenmangels,
Maschinenschäden, Personalmangels — unmöglich war. Im Falle solcher Unmöglichkeit
kann der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle auf einen bis zum 12. November 1916
an ihn oder die Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. Berlin W 9, Schellingstraße 14/15, zu
richtenden Antrag des Brennereibesitzers die Frist für die Zulässigkeit der Betriebseröffnung
verlängern.
§ 3. Mit Gefsängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich die ihm nach § 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer erst nach dem 15. November 1916 seine Brennerei in Betrieh nimmt, ohne
die hierzu nach §s 2 erforderliche Genehmigung des Vorsitzenden der Reichsbrannt-
weinstelle zu haben.
10. Bek. über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr
1916/17 bei Verarbeltung von Rüben und Rübensäften sowie
Topinamburs. Vom 23. März 1916. (RBl. 191).
[BR.] Fäür landwirtschaftliche Brennereien und für solche gewerbliche Brennereien,
die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeilet
haben, kann das zuständige Hauptamt für das Betriebsjahr 1916/17 die Verarbeitung von
Rüben und Rübensäften — mit Ausnahme von Abläufen von der Zuckergewinnung
(Melasse) — sowie von Topinamburs mit der Folge gestatten, daß hierdurch weder die
Brennereiklasse geändert noch die Abgabenbelastung erhöht wird und daß andere Nachteile
für das Betriebsjahr 1916 /17 und für später nicht entstehen.
Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn die zu Brennereizwecken
bestimmten Zuckerrüben in landwirtschaftlichen Betrieben angebaut sind, die in einem
der Jahre 1912, 1913, 1914 Zuckerrüben an Zuckerfabriken geliefert haben, oder wenn