Regelung der wirischaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntwelnbrennereien usw. 189
anzunehmen ist, daß die Verwertung der Zuckerrüben in Zuckerfabriken wirtschaftlich
möglich ist.
Soweit die Genehmigung erleilt ist, sind die Zuckerrüben von der Verpflichtung
zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte (& 4 der
Verordnung über zuckerhaltige Futiermittel vom 25. September 1915, RöBl. 614) auch
dann ausgenommen, weun sie nicht in dem Wirtschaftsbetrieb auf Branntwein verarbeitet
werden, in dem sie gewonnen sind.
Begründung. (D. N. IX 99.)
Die Verarbeitung von Rüben auf Branntwein, die für das Brennereibetriebs-
jahr 1o 15/16 durch die Derordnung v. 25. April 1915 (RGBl. 263) in weitem Um—
fange ermöglicht wurde, ist geeignet, die für Ernährungszwecke wertvollen Karteffel-
bestände zu schonen. Durch die Maßnahme wird es ferner auch Brennereien in Gegen-
den mit geringem Nartoffelbau ermöglicht, den Betrieb aufrechtzuerballen. Da Rüben-
samen reichlich zur Verfügung steht, werden durch die Ermöglichung der Rübenver-
wertung in den Brennereien auch die Bestände an Saattkarteffeln geschont. Gegen
die hiernach auch für das Betriebsjahr 1916/12 zweckmäßige Erleichterung bestehen
dann keine Bedenken, wenn vermieden werden kann, daß durch Verarbeitung von
Fuckerrüben auf Branntwein den Juckerfabriken ein Teil der Rohstoffe entzogen wird.
Der wegfall der nach dem Branntweinsteuergesetz eintretenden Nachteile der Rüben-
verarbeitung ist daher davon abhängig gemacht, daß eine solche Entziehung nicht statt-
findet. Der die — nur für Brennereizwecke in Frage kommenden — Rüben anbauende
Landwirt mußte ferner von der Verpflichtung zur käuflichen Uberlassung an die Zezugs-
vereinigung der deutschen Landwirte (§ 4 der D#. über zuckerhaltige Futtermittel v.
25. September 1015 RGWBl. ö14) auch dann befreit werden, wenn er die Rüben zur
Derwertung in einer ihm nicht gehörenden Zrennerei anbant, da sonst die Gefahr
besteht, daß der Anbau überhaupt unterbleibt. In süddeutschen Landesteilen nament-
lich, die besonders unter Rohstoffmangel leiden, wird der Derarbeitung von Kaufrüben
erhebliche Zedeutung beigelegt.
11. a) Bek. über die Negelung der wirtschaftlichen Betriebs-
verhältnisse der Branntweinbrenmereien und der Betriebsauflage-
vergütungen für das Betriebsjahr 1915/16. DVom 7. Oktober 1915.
(Röl. 637.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
I. Durchschnittsbrand.
Für das Betriebsjahr 1915/16 wird der Durchschnittsbrand der Brennereien auf
90 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes gekürzt.
II. Kontingent.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReG Bl. 327) wird das Konlingent der
Brennereien im Königreiche Vayern (einschließlich Jungholz und Mittelberg), im König-
reiche Württemberg und im Großherzogtume Baden und die sonst zu einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge für die einzelne Brennerei im Betriebs-
jahr 1915/16 auf 80 Hundertteile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei
für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1914 (Röl. 434) zugewiesen worden war, wenn diese Menge
mehr als 300 Hektoliter Alkohol betragen hatte. Betrug die der Brennerei für das Be-
triebsjahr 1914/15 zugewiesene Alkoholmenge 300 Hektoliter oder weniger, so behält es
hierbei auch für das Betriebsjahr 1915/16 sein Bewenden; betrug diese Menge mehr als
300 Hektoliter Alohol, so sindet eine Herabsetzung unter diese Grenze nicht statl.