Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

190 4. Verwertung der Rohstosse usw. III. Branntwein. 
III. Vergällungspflicht. 
Die Vergällungspflicht der Brennereien wird für das Betriebsjehr 1915/16 dahin 
geregelt, daß 70 Hundertteile der innerhalb des Durchschnittsbrandes hergestellten Er- 
zeugung der Vergällungspflicht unterliegen und die übrigen 30 Hundertteile davon befreit 
bleiben. 
Hierzu wird auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschafllichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 bestimmt: 
a) Während des Betriebsjahrs 1915/16 gilt abweichend von der Vorschrift im & 72 
Abs. 4 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 in der Fassung des Gesetzes 
vom 14. Juni 1912 der Nachweis, daß an Stelle des vergällungspflichtigen 
Branntweins eine gleiche Menge Branntwein, die der Vergällungspflicht nicht 
unterlag, vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist, als Erfüllung der Ver- 
gällungspflicht nicht, wenn der vergällungsfreie Branntwein vor dem 9. Oktober 
1915 vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist, oder wenn er erst nach dem 
8. Oklober 1915 ausgeführt wird. Die Frist für die Gültigkeit der Vergällungs- 
scheine, die für eine vor dem 9. Oktober 1915 geschehene Vergällung oder Ausfuhr 
erteilt sind, wird bis zum Ablauf des Betriebsjahrs unterbrochen und läuft frühe- 
stens am 25. Dezember 1916 ab. 
b) Gegen Entrichtung eines Zuschlags zur Betriebsauflage nach dem Satze von 
40 Mark für das Hektoliter Alkohol darf der vergällungspflichtige Branntwein 
ganz oder zum Teil als vergällungsfrei abgefertigt werden. 
IV. Besondere Erleichterungen. 
Auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtlgung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 wird bestimmt: 
a) Mit Ausnahme der im § 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
(RöEl. 661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der §#8 152ec und 312b 
der Brennereiordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1912 S. 603) 
das für das einzelne Betriebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge in einem anderen 
Betriebsjahr abbrennen dürfen, ist jeder Brennerei gestattet, den ihr für das 
Betriebsjahr 1915/16 zugewiesenen Durchschnitisbrand einschließlich des damit 
verbundenen Kontingents oder des damit verbundenen Rechtes, Branntwein 
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, auf eine andere 
Brennerei zu übertragen. Die Teile der Branntweinsteuergemeinschaft, in denen 
das Kontingent aufgehoben ist, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, 
einerselts und das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg, das Groß- 
herzogtum Baden und die Hohenzollernschen Lande anderseits bilden zwel 
gesonderte Gebiete mit der Folge, daß die Übertragung nur zulässig ist unter 
Brennereien, die in demselben Gebiete liegen. 
Eine außerhalb des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg 
und des Großherzogtums Baden liegende Brennerei darf das Recht, Branntwein 
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, nur dann auf elne 
andere Brennerel übertragen, wenn der Besitzer der abgebenden Brennerei sich 
verpflichtet, weder mehr als die dem ermäßigten Satze entsprechende Jahresmenge 
Alkohol unter Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkohol- 
menge selbst herzustellen noch den über diese Grenze etwa hinausgehenden Tell 
des Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben. 
Für das mit dem zu übertragenden Durchschnittsbrande verbundene Kon- 
tingent oder für die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare 
Alkoholmenge kann ein Verbrauchsabgabensatz, der hinter dem für die abgebende 
Brennerei zutreffenden höchsten ermäßigten Satze zurückbleibt, nur dann bean- 
sprucht werden, wenn der den Durchschnittsbrand abgebende Brennereibesitzer
	        
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