Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

192 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein. 
nach dem Wiener Verfahren gearbeitet haben, oder umgekehrt statt des Würze- 
verfahrens das Wiener Verfahren anwenden, erleiden aus Anlaß dieser Betriebs- 
änderung weder die im & 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgesehene Kürzung 
des Durchschnitisbrandes noch eine Kürzung des Kontingents nach §5 33 und 39 
des Gesetzes vom 15. Juli 1909. Ebenso unterbleibt eine solche Kürzung bei Bren- 
nereien, die im Betriebsjahr 1914/15 einen in der angegebenen Weise geänderten 
Betrieb gehabt haben. 
h) Die Vorschrift im &+ 72 Abs. 5 des Branntweinsteuergesetzes in der Fassung des 
Gesetzes vom 14. Juni 1912 wird für das Betriebsjahr 1915/16 dahin erweltert, 
daß in Brennerelen, die in inzelnen Monaten ausschließlich Roggen, Weizen, 
Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würzever- 
fahren herstellen, der in diesen Monaten gewonnene Branntwein von der Ver- 
gällungspflicht befreit bleibt. Die Befreiung tritt nur für die Monate ein, für 
die der Brennereibesitzer vorher erklärt, den Betrieb in der oben angegebenen 
Weise auszuführen. 
V. Betrlebsauflagevergütungen. 
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen werden 
mit Wirkung vom 9. Oktober 1915 ab wie folgt festgesetzt: 
a) für vollsländig vergällten Branntwein. 
a. des vergällungspflichtigen Überbrandes aaf 0,07 Mark, 
6. anderer Art aaü7t7t7nn 0,23 Mark; 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
a. zur Herstellung von Essig auallll 0,20 Mark, 
6. zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zellhorn (Zellulold), 
Kunstselde und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen über- 
strichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren organischen Vor- 
erzeugnissen ........ 0,18 Mark, 
7. zu anderen Zwecken aattttttn. 0,115 Mark; 
c) bei der Ausfuhr 
G. für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn die Ausfuhr 
in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter 
Raumgehalt erfolgt (§ 48 unter b und c der Branntweinsteuer-Befreiungs- 
——.— ——7I) 0,14 Mark, 
6. für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein und Brannt- 
weinerzeugnisse anderer Art als unter c angegeben (5 48 unter a, d,e und 
der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) af 0,07 Mark: 
d) für Branntwein, der unter amtlicher Überwachung durch Verdunstung oder sonst 
durch natürliche Einflüsse verloren geht (I36 der Branntwein-Begleitscheinordnung 
*#32 Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein-Reini- 
gungsordnung), und zwar 
a. des vergällungspflichtigen Überbrandes au . ... 0,07 Mark, 
6. anderer Art annnnn# 0,13 Mark 
für das Liter Alkohol. 
VI. 
Dlese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1915 in Kraft, soweit nicht 
vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
	        
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