Weitere Regelung der Brennereibetriebe im Jahre 1915/16. 193
b) Bek. über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im Jahre
1915/16. Vom 20. Januar 1916. (R#l. 1.)
1983.] In der die Übertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien regelnden
Vorschrift in Ziff. IV unter a der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 (RE#l. 637)
wird die Beschränkung der Übertragung auf die daselbst bezeichneten Gebiete aufgehoben.
Indessen findet bei Übertragung des Durchschnittsbrandes einer in dem Königrelche
Bayern, dem Königreiche Württemberg, dem Großherzogtume Baden oder den Hohen-
zollernschen Landen liegenden Brennerei auf eine Brennerei in dem übrigen Gebiet eine
Übertragung des mit dem Durchschnittsbrand etwa verbundenen Kontingents oder des
damit etwa verbundenen Rechtes, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgaben-
satze herzustellen, nur statt bei land wirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennerelen und aus-
schließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Herste verarbeitenden gewerblichen
Brennereien ohne Hefeerzeugung und zwar auch nur dann, wenn die den Durchschnitts-
brand abgebende Brennerei sich verpflichtet, im Betriebsjahr 1915/16 weder mehr als
100 oder 200 oder 300 Hektoliter Alkohol unter Einrechnung des etwa übertragenen Durch-
schnittsbrandes selbst herzustellen noch den über diese Grenzen elwa hinausgehenden Teil
des Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben; der Branntwein, der auf
den von einer solchen Brennerei abgegebenen Durchschnittsbrand angerechnet wird, unter-
liegt innerhalb des mit diesem verbundenen Kontingents usw. der Verbrauchsabgabe nach
dem der Verpflichtungserklärung entsprechenden Satze des §/ 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes,
betreffend Beseittgung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (RGBl. 378).
Begründung. (D. N. VIII 71.)
In Ziffer IV unter à der Bek. v. 7. Oktober 1915 (RGBl. 6327) ist für das Be—
triebsjahr 1915/ 16 die Abertragung des Durchschnittsbrandes geregelt. Hierbei ist
bestimmt, daß die Teile der Branntweinsteuergemeinschaft, in denen das Kontingent
aufgehoben ist, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande einerseits und des König-
reichs Bapern, des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Zaden und der
Hohenzollernschen Lande andererseits zwei getrennte Gebiete mit der Folge bilden,
daß die Ubertragung nur zulässig ist unter Brennereien, die in demselben Gebiete liegen.
Diese Sonderung war vorgesehen, weil den auf den Derkauf des Durchschnittsbrandes
angewiesenen Brennereien in dem nördlichen Ubertragungsgebiet ein erschwerender
Wettbewerb durch die Brennereien der anderen Staaten und Gebietsteile erwachsen.
würde, deren Durchschnittsbrand wegen des damit fast durchweg verbundenen Uontin=
gents begehrenswerter ist.
Aus den Kreisen der süddeutschen Brennereibesitzer wurde der Wunsch ausge-
sprochen, dic für die Ubertragung des Durchschnittsbrandes gezogenen Gebietsschranken
zu beseitigen. Don den für diesen Wunsch angeführten Gründen mußte namentlich
der Hinweis auf die Schwierigkeit der Beschaffung ausreichender Mengen mehliger
Rohbstoffe zu Zrennzwecken als berechtigt anerkannt werden. Die hierdurch in Frage
gestellte Derwertung des Durchschnittsbrandes, sei es in der eigenen Brennerei, sei es
unter Ubertragung auf eine andere Brennerei, konnte nur auf dem Wege gefördert
werden, daß die Abstoßung nicht verwertbaren süddentschen Durchschnittsbrandes nach
Norddeutschland ermöglicht wurde. Dies durfte aber im Hinblick auf den bereits für
die Trennung der Gebietsteile maßgebend gewesenen Grund nur in der Weise ge-
schehen, daß die Brennereien des südlichen Gebiets aus der Ubertragung nach dem
nördlichen Gebiete keine größeren Vorteile ziehen als die Brennereien des nördlichen
Gebiets. Es war daher bei der Erweiterung der Ubertragungsmöglichkeit das Kon-
lingent bei dem Durchschnittsbrand nur in dem Umfang zu belassen, in dem den Bren-
nereien des nördlichen Gebiets das Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Derbrauchs-
abgabensatze herzustellen, zugebilligt ist, insonderheit unter Anwendung der in diesem
Gebiet geltenden Sätzge. Diesem Gedanken entspricht die Bek. v. 20. Januar tolé.
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