Weitere Regelung des Branntweinverkehrs. 195
oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowic von Teer-
farbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen, auf. 0),15 Mark,
) zu anderen Zwecken, cK 0,10 Mark;
) bei der Aussuhr
a. für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn
die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder
Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt (6 48 unter b
und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung), asf 0114 Mark,
G. für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein
und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter a angegeben
(§+ 48 unter a, d, c und f der Branntweinsteuer-Befreiungs-
ordnung) attt .... 0,07 Mark;
d) für Branntwein, der unter amtlicher lberwachung durch Ver-
bunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verlorengeht (5 36
der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der Brannt-
wein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein--Reinigungs-
ordnung) aWt.. 0,10 Mark.
IV. Inkrafttrten.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft, soweit nicht
vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
13. a) Bek. über weitere Regelung des Branntweinverkehrs.
Vom 16. Dezember 1915. (Rö##. 829.)
IIn.] § 1. Haben die Beteiligten zur Verwertung von Branntwein sich vertrags-
gemäß vereinigt, und ist in dem Vertrage zu dessen Durchführung und zur Wahrung der
Interessen der Beteiliglen ein Vertragsorgan bestellt, so kann dieses Vertragsorgan für
die Dauer des Betriebsjahrs 1915/16 mit verbindlicher Kraft für alle Beteiligte durch den
Krieg gebotene Maßnahmen beschließen, die von den getroffenen Vereinbarungen ab-
weichen. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 1/8 der stimmberechtigten Mitglieder
des Vertragsorgans erforderlich; er bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 12.] in Kraft.
Begründung. (D. N. VIII 70.)
Bereits im vorigen Brennereibetriebsjahr war es erforderlich geworden, Der-
einigungen, die sich zur Derwertung von Branntwein gebildet haben, die Möglichkeit
zu geben, die Hreise für abgelieferten Zranntwein abweichend von vertraglichen Zin-
dungen festzusetzen. Auch im Betriebsjahr 10 15/16 hat sich das BZedürfnis gezeigt, dem
Dertragsorgan solcher Dereinigungen die Befugnis zur Abweichung von Dertrags-
vereinbarungen beizulegen. Eine gewisse, über die vertraglichen Zefugnisse hinaus-
gehende Bewegungsfreiheit des Dertragsorgans ist namentlich auch dann erforderlich,
wenn letzteres die Derteilung des durch die Bek. v. 7. Oktober 1915 (RGBl. 637 ff.)
zum öwecke erhöhter Branntweinerzeugung übertragbar gestalteten, durch die Bren-
nereien im eigenen Betriebe aber nicht verwendbaren Durchschnittsbrandes in die
Zand nehmen will, da der den Durchschnittsbrand abgebende Brennereibesitzer zu ent-
schädigen ist und auch die Fahlung von Suschlägen an den im erworbenen Durchschnitts-
brand Branntwein erzeugenden Brennereibesitzer im Hinblick auf die mit dieser Er-
zeugung wachsenden Betriebsauflagesätze in Frage kommt.
Daß Dereinigungen der Brennereibesitzer auf diesem Wege vorgehen, liegt im
allgemeinen Interesse, da durch solche Maßnahmen die Nutzbarmachung örtlich nicht
sleichmäßig zur Derfügung stehender Rohstoffe und Betriebskräfte in weiterem Um-
fange ermöglicht wird, als es bei getrenntem Vorgehen der Beteiligten der Fall wäre.
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